Aufsatz 
Aus der Mainzer Vergangenheit. Aufsätze zur Belebung des Geschichtsunterrichtes : 1. Teil
Entstehung
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den bisher für Eier, Käse, Weißkraut, Zwiebeln, Stroh, Heu, Rüben und Rettig die fremden Verkäufer am Rhein und auf dem Markte entrichten mußten, ist abgestellt. Wenn ein Bürger einen Dreiling Obst oder einen Korb Kirschen kauft, soll er die bisherige Abgabe eines Hellers oder Pfenniges nicht mehr zahlen. Auf Mainzer Hocken und Verkäufer findet diese Bestimmung keine Anwendung, ebensowenig auf die fremden Hocken und Verkäufer, wenn sie in Mainz Obst und Kirschen einhandeln; sie sollen von jedem Korb Obst oder Kirschen 3 Heller Zoll geben, ohne daß ihnen ein Nachlaß gewährt wird. Die 2 Pfennige, die bisher jeden Freitag auf dem Leichhof von dem verkauften alten Gerümpel und den verkauften alten Kleidern erhoben wurden, sollen nicht mehr entrichtet werden. Doch darf der Marktmeister zum Nutzen des Erzbischofes die Gebühren für Marktrecht und Markt- zeichen erheben(5). Wurde bisher ein Bürger Schulden halber in den Turm gelegt, so hatte er dem Kämmerer des weltlichen Gerichtes,¹) der stets dem Domkapitel angehörte, 2 Gulden zu erlegen; diese sind nunmehr erlassen(29). Den gemeinen Bürgern, unter ihnen auch den Metzgern, soll der Unterkauf oder Zoll von Vieh, der für einen Ochsen 4, für ein Schwein 3 Heller beträgt, von der erzbischöflichen Be- hörde erlassen werden, insoweit es sich um Vieh für den eigenen Haushalt handelt(6). Die Gaben an Hafer und öl, welche die Verkäufer in Mainz dem Kämmerer jährlich zu entrichten pflegten, sind abgestellt(5). Die 22 Schillinge Heller, welche die Metzger bisher jährlich dem Kämmerer und seinem Turmknecht an der Fischpforte entrichteten, ferner die zwei Schinken, welche die Metzger jährlich dem Erzpriester gaben, sollen in Wegfall kommen und nicht mehr zu den Schuldigkeiten der Metzger gehören(28). Die Faß- bänder lieferten bisher jährlich für ihren Platz am Rhein dem Kämmerer und Schultheißen des weltlichen Gerichtes acht Faß, ferner dem Erzpriester eine Badbütte. Beide Abgaben sollen aufhören, und es ist mit dem Platz der Fäßbänder wie mit den anderen Plätzen am Rhein zu halten(13). Wie von altersher soll es den Bäckern gestattet sein, an ihren drei Plätzen Schweine aufzuziehen(13). Der Verkauf von Bauholz, Borden usw. soll durch eine neue Ordnung geregelt werden, damit Geistliche und Weltliche nicht höher als vor alters mit Abgaben beschwert werden(21).

Der Verringerung der Warenabgaben dienten folgende Artikel: An Stelle der bisherigen Zehnten soll von

¹) Schrohe, Die Stadt Mainz unter kurfürstlicher Verwaltung S. 63 ff.