Aufsatz 
Aus der Mainzer Vergangenheit. Aufsätze zur Belebung des Geschichtsunterrichtes : 1. Teil
Entstehung
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wie dies die Zunftordnungen ausweisen, nicht aber wie bis- her frei ausgehen(20). Die Beamten des Domes und der anderen Stifte wie Stäbler, Werkleute, Weinrufer, Wein- zäpfer, Fruchtmesser sollen alle bürgerlichen Lasten tragen(7).

Der Grundsatz der gleichen Rechte und Pflichten wurde auch unter den Bürgerlichen selbst zur Geltung gebracht. Alle Bürger, ob reich oder arm, so schreibt der 10te Artikel vor, sollen in Zukunft ge- meine Bürgerwacht tun. UÜber die Pflichten, Pforten zu hüten und im Harnisch zu stehen, soll eine Verordnung verfaßt werden, damit diese Obliegenheiten wie die gemeine Bürger- wacht abwechslungsweise umgehen. Wenn Reisen(kKriegs- unternehmen) und Feldzüge erforderlich sind, sollen diese auf Geldsummen berechnet und ordnungsgemäß auf die Geist- lichen und Weltlichen ausgeschlagen werden, so daß die kleinen Bruderschaften(Zünfte und sontigen Gemeinschaften, auch geistliche Stifte) nicht dieselben Lasten wie die großen zu tragen haben. Bei Reisen und Feldzügen soll der Erz- bischof wie seit alters jedem Bürger für die Woche 12 Albus geben, außerdem einen Wagen für die Zelte stellen. Letz- teren dürfen die Hauptleute beim Stilliegen für ihre Be- dürfnisse, nicht aber zum Ziehen(zum Befördern von Gegen- ständen benutzen(11). Witfrauen, die in Main⸗z begütert sind, sollen für Wachtdienst und Pfortenhüten Bürger als ihre Vertreter stellen, ferner gleich den Bürgern Reisegeld (Beiträge zu Kriegsunternehmen) und Herdschilling entrich- ten(3). Alle weltlichen Richter, Schreiber und Fürsprecher (Anwälte vor Gericht) sollen an allen bürgerlichen Be- schwerungen(Steuern) teilnehmen(7). Zünften, die keine Zunfthäuser haben, aber das Vermögen besitzen, solche zu bauen oder zu kaufen, ist dieses erlaubt; sie sollen dann wie die anderen Zünfte behandelt werden(19). Den gemeinen Bürgern ist es vergönnt ebenso, wie es die Bierbrauer tun, Bier zu versckenken(22).

Zahlreiche Artikel und vielleicht gerade jene, auf die die Bürgerschaft das größte Gewicht legte, befassen sich mit Aufhebung und Verringerung der Grundlasten Dund Steuern.

Alle ewigen Zinsen, Grundzinsen und Gülten(Renten, Schulden), die bereits(durch Zinsen) dreifach bezahlt sind, sollen aufhören und nicht weiter entrichtet werden. Dasselbe gilt für Zinsen und Gülten, deren Berechtigung mit brief- licher Urkunde nicht nachgewiesen werden kann. Ausgenom- men sind von dieser Bestimmung die Zinsen, die dem Kur- fürsten innerhalb und außerhalb Mainz zufallen. Doch soll der Kurfürst gestatten, ewige Zinsen abzulösen(9). Der Zoll,