Aufsatz 
Aus der Mainzer Vergangenheit. Aufsätze zur Belebung des Geschichtsunterrichtes : 1. Teil
Entstehung
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ist, dürfen sie verkaufen. Den Mainzer Bürgern dürfen die Juden von einem Gulden für die Woche nur einen Binger Heller als Zins abnehmen(14).

Auf nicht gerade schwerwiegende Veränderungen in der Stadtverfassung zielen folgende zwei Artikel: Zu dem Ausschuß der Zwanziger er vertrat wohl die Belange der Bürgerschaft gegenüber dem Erzbischof und dem Domkapitel sollen jetzt und in Zukunft je einer aus jeder Zunft sowie zwei aus den Zwölfern des Stadt- rates erwählt werden(24). Befehle an die Zünfte (Bruderschaften) ließ die kurfürstliche Regierung bisher durch einen der Vierer übermitteln, die zu den niederen Stadtbeamten gehörten. Bis zur Rückkehr des Erzbischofes soll an Stelle des Vierers eins von den zwölf Mitgliedern des Stadtrates verordnet werden(15). Diese Forderung läßt deutlich eine demokratische Richtung erkennen. Die Bürger sahen in den Mitgliedern des Stadtrates, wenn sie auch von dem Kurfürsten ernannt wurden, keineswegs Be- amte, sondern Vertreter aus ihrer Mitte.

Auch im Gerichtswesen wurden Anderungen ge- wünscht. Die weltlichen Richter sollten, wenn möglich, inner- halb 4 Wochen in bürgerlichen Sachen den Parteien zu endgültigem Rechte verhelfen; sie sollten verhüten, daß gegen einen Bürger in Schuldsachen nach geistlichem Rechte verfahren werde(3). Kein Bürger, der einen Bürgen stelle, sei in das Gefängnis zu legen, ausgenommen, er habe sich einer Mißhandlung schuldig gemacht, eine Leibesstrafe ver- wirkt oder sonst gegen die Obrigkeit gehandelt(17).

Andere Bestimmungen zeigen deutlich das Streben, die Vorrechte der Geistlichkeit und ihrer Bediensteten zu beseitigen. Darum wurde festgesetzt: Geistliche Personen und deren Mägde dürfen in Zukunft keine weltlichen Güter und Häuser kaufen; in dieser Beziehung soll es bei dem Mandate des Erzbischofs bleiben. Wenn aber die Genannten dennoch bürgerliche Häuser erworben haben, so sollen sie davon alle bürgerlichen Lasten tragen, nämlich Wachen, Pfortenhüten durch einen Bürger verrichten lassen und Reise- geld(Geldbeitrag zu Heereszügen) sowie Herdschilling gleich einem Bürger entrichten(3). Alle Priester von den Stiften und Kirchen in Mainz, die Domkapitulare und die Priester der Klöster ausgenommen, sollen in Zukunft gemeine Bürgerwacht verrichten. Wer in eigener Person nicht wachen kann oder will, soll an seiner Statt einen Bürger bestellen. Wokfern ein Priester krank ist, so wird ihm die Wache erlassen(10). Geistliche, die sich einer bürgerlichen Han- dierung unterziehen, sollen die bürgerlichen Lasten tragen,