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seine Zustimmung. Die 30 Artikel, deren Bewilligung in Mainz die Ruhe wiederherstellte, sind urkundlich überliefert.¹)
Bezeichnender Weise betreffen die zwei ersten Bestim- mungen der Vereinbarungen nicht materielle oder soziale Be- lange der Bürgerschaft, sondern die Pfarrgeistlich- keit. Die Kirchengeschworenen oder Baumeister in den vier Hauptpfarrkirchen(St. Christoph, St. Emmeran, St. Igna⸗ und St. Quintin), so lautet die erste Festsetzung, haben die Macht, gelehrte und taugliche Personen zu Pfarrern einzu- setzen, damit sie das Wort Gottes dem gemeinen Volke verkündigen; sie haben aber auch das Recht, die Pfarrer abzusetzen. Die Pfarrer, besagt der zweite Artikel, die zur Zeit in Mainz und Eltville im Gefängnis liegen,²) sollen nach dem Wunsche der Bürgerschaft freigelassen werden. Ob diese Pfarrer der religiösen Neuerung huldigten oder die bisherige Sonderstellung der Geistlichkeit bekämpften, ist unbekannt.
Weitere Artikel beziehen sich auf die Geistlichkeit und Bürgerschaft im allgemeinen sowie auf die Juden. Die Geistlichkeit der Stadt Mainz darf ihr Eigen- gewächs an Wein nicht anders als mit der Maß(2 Liter) verkaufen, nicht aber in größeren Mengen zu Wagen oder zu Schiff, den Bürgern dagegen mit Fuder und Halbfuder. Das Domkapitel ist berechtigt, an die Bürger Wein zu verzapfen und an Fremde zu verkaufent)(26). Es soll nicht gelitten werden, daß ein Mainzer Bürger in Unehe mit einem unehrbaren Weibe lebt(25). Damit die ehrbaren Frauen von den leichtfertigen zu unterscheiden sind, ist zu verordnen, daß letztere an ihrer Kleidung Einfassungen oder Leisten von gelbem Wollenstoff tragen(23). Den Juden soll der Handel mit Gewändern, Silbergeschirr, Zinnwerk, gleichviel ob die genannten Gegenstände alt oder neu sind, ebenso der Wechsel von Gold- und Silbermünzen untersagt werden. Aller Waren müssen sie sich bis zur nächsten Herbstmesse entäußern. Pfänder, für die die Frist abgelaufen
¹) Schunk, Beyträge zur Mainzer Geschichte III. S. 62 ff.: (ilegel) Chroniken der deutschen Städte 18. Bd.(= Nain⸗ II) S. 101 ff.
²) Unter ihnen befand sich wohl als einziger NMainzer Pfarrer Johann Fyerdagh, Pfarrer von St. Ignaz,„den man nach Eltville gebracht hatte, da man wohl schon vor dem Ausbruch der Empörung (26. April 1525) seine Befreiung durch die Anhängerschaft befürch- tete“. Fr. Herrmann, Die evangelische Bewegung zu Mainz im Reformationszeitalter S. 159 f.
³) Mit diesem Artikel wurden Streitigkeiten entschieden, die schon vor dem Untergang der Stadtfreiheit(1462) Geistlichkeit und Bürgerschaft beschäftigten(Hegel II 2 S. 127, 123, 131, 132, 134.)


