Aufsatz 
Aus der Mainzer Vergangenheit. Aufsätze zur Belebung des Geschichtsunterrichtes : 1. Teil
Entstehung
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(1434 1459) verfochten hatte. Er behauptete nämlich, die Bürger hätten sich freventlich unterstanden, den Erzbischöfen, wie namentlich Siegfried III., gewisse Freiheiten und Privi- legien abzunötigen. Dietrich konnte mancherlei Tatsachen zugunsten seiner Auffassung anführen. Wie jedem neuen Erzbischof, so hatten auch ihm die Mainzer am 7. März 1439 huldigen müssen. Ferner ernannte er noch immer die Per- sonen des weltlichen Gerichtes, Kämmerer, Schultheiß und die vier weltlichen Richter. Freilich hatte die Stadt mit der Zeit eine konkurrierende Gerichtsbarkeit errungen. Zuletzt war es die geschichtliche Entwicklung der Verhältnisse, welche ihre Ansprüche auf Unabhängigkeit vom Erzbischofe begründete. Nit dieser Selbständigkeit war es nun zu Ende. Wohl bemühten sich Worms und Speyer um die ehemalige Bundesgenossin. Sie beriefen einen Tag nach Mannheim; auf diesem sollte beraten werden, wie der Stadt Mainz, die éein fürnehmes Glied ihrer Gemeinschaft und dazu eine wichtige Lagerstadt für Handhabung der Kommerzien ge- wesen, aus ihrem betrübten Zustand zu helfen sei. Ihre Bestrebungen fanden keine tatkräftige Unterstützung. Auch der ohnmächtige Einspruch Kaiser Friedrichs IV. verhallte wirkungslos. Mainz war in den Urkunden Ludwigs des Bayern und Karls IV. eine freie Stadt genannt worden, weil sie frei von den Leistungen und Steuern war, zu denen die Reichsstädte dem Reiche gegenüber verpflichtet waren; eine völlige Freiheit von der erzbischöflichen Herrschaft schloß diese Bezeichnung keineswegs in sich. Durch die unglück- lichen Kämpfe am 28. Oktober 1462 wurde Mainz eine fürstliche Landstadt, nicht anders wie etwa Koblen⸗ und Trier.

An die Spitze der städtischen Verwaltung traten nun- mehr erzbischöfliche Beamten. Der Vizedominus in dem Vizdomamte Mainz war, wie der Name besagt, der Vertreter des Erzbischofes als des Herrn der Stadt. In dessen Auftrag sorgte er in der Stadt Mainz selbst und innerhalb des Burg- bannes für die öffentliche Ordnung. Dies geschah in der älteren Zeit dadurch, daß er in bestimmten Fällen den Erz- bischof und das Domkapitel mit Gewappneten unterstützte. Den einzelnen Behörden half er bei Ausübung ihres Amtes über allenfallsige Schwierigkeiten und Widersetzlichkeiten hinweg. Außerdem übernahm er, der stets dem Adel ange- hörte, bestimmte dienstliche Verpflichtungen, so die Aufsicht über die Stadttore und den Straßenverkehr sowie über den Ab- und Zugang von Bürgern. Die Fremden schützte er durch das Geleit. Der Gewaltbote war der berufene Ver- treter der Vizedominus, Als solcher übte er die Aufsicht, die