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löhner in diesen Zeiten wirklich in Besitz von Frucht, so wird sie ihm nicht gemahlen; denn er muß auf den Mühlen hinter den hohen geistlichen und weltlichen Herrn zurückstehen. Aus diesen Gründen konnte das Verbot, daß Müller in und um Mainz Mehl nach der Stadt brachten und damit handelten, nicht aufrecht erhalten werden, wenn es auch einige Male erlassen wurde. Zur Durchführung einer solchen Maßregel bedürfe das Erzstift und die Stadt Mainz vor allem mehr Mühlen. Im Anschluß an diese Darlegung rügt Rokoch mit bewundernswerter Offenheit einzelne Mißstände, die das Müllergewerbe betreffen.
Zu diesen rechnet er es, daß die Müller im Burgbann von Mainz wöchentlich ihr Mehl nach den bezeichneten Landorten verkaufen und hinsichtlich des Gewichtes und Preises nach Gutdünken verfahren. Die Einbuße, welche so der Mainzer Mehlmarkt erleidet, ist dadurch noch vergrößert worden, daß die Müller, welche vordem die Ginsheimer Rheinmühle be- nutzen mußten, die Gegend verließen. Als sehr beachtens- werten und allenfalls verhängnisvollen Uebelstand sieht es auch Rokoch an, daß die Kasteler Bürger und Bäcker von nassauischen und anderen auswärtigen Müllern ihr Mehl kaufen. Einmal hat dadurch die kurfürstliche Rente einen Ausfall; denn entweder kauften vordem die Kasteler ihr Mehl auf der Rente oder sie ließen es gegen den Molter mahlen, in beiden Fällen aber mußten sie Rentengebühren entrichten. Sodann besteht die Gefahr, daß dieser unerlaubte Verkauf von Mehl, wie er zur Zeit in Kastel stattfindet, den von anderen Gegenständen im Gefolge hat. Warnend weist Rokoch auf das Salz hin; denn dieses wird bereits im Gegensatz zu dem Herkommen und im Widerspruch mit der Stapelordnung von Unberechtigten ausgemessen und verkauft.
Es bedarf kaum des besonderen Hinweises auf den tief- greifenden Unterschied, der zwischen den ergänzenden Be- merkungen des Vicedominus und jenen des Rentmeisters besteht. Ersterer sieht im Reglementieren eine Hauptaufgabe und um eines nicht zu verkennenden Mißstandes willen emp- fiehlt er eine Einrichtung, den Mehlhandel auf der Rente, ganz aufzugeben, ohne einen Ersatz dafür zu bieten und ohne zu fragen, ob nicht die Abstellung des einen Uebels größere im Gefolge hat. Rokoch seinerseits zeigt sich in seinen Erwä- gungen über die neue Müllerordnung als einen Beamten, der sich seine dienstlichen Kenntnisse weniger auf dem Ge- schäftszimmer als im Verkehr mit den verschiedensten Be- rufsklassen aneignete. Er weiß, welchen Zwecken der Mehl- handel auf der Rente dient; er kennt die Ursachen der allen-


