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Rokoch zu diesen gibt, weitgehende Schlüsse auf seine Den- kungsart und deren Betätigung.
Bei Punkt 6, der die Lieferzeit für Mehl betrifft, verwirft Rokochl) unbedingt die Forderung der neuen. Müllerordnung, innerhalb 24 Stunden die gemahlene Frucht zurückzubringen. Die Lieferungsfrist von 4 Tagen, welche die Müller selbst vorschlugen, bezeichnet er als den kürzesten Zeitraum, den man hierfür verlangen könne. Er für seine Person geht über diesen Termin noch hinaus; man könne zufrieden sein, so meint er, wenn der Müller in derselben Woche, in der er die Frucht abhole, auch das Mehl liefere. Auch bei dem 8. Punkte, der von dem Lohne der Müllerknechte handelt, scheut') sich Rokoch nicht, der neuen Müllerordnung zu widersprechen und für die Knechte eine höhere Entschädigung zu beantragen, als sie die Müller selbst vorsahen. Er wünscht, daß den Müllerknechten nicht 1 Kr. vom Malter, wie es die Müller vorschlugen, sondern 2 Kr. gegeben würden. Gerade unter diesen Umständen erscheint es gerechtfertigt, daß er dieselbe Arbeit, die seither schon von den Müllerknechten verrichtet wurde, gewissenhafter geleistet wissen will. Es ist durchaus in der Ordnung, wenn er verlangt, daß die Müllerknechte nicht bloß die Frucht an die Wage bringen und wiegen, sondern auch die Wiegzettel vorlegen und für den Fall, daß letzteres unterbleibt, ihnen nichts, den Müllern aber nur den Molter zugebilligt sehen will. Wie sehr unterscheidet sich hier Rokochs Standpunkt von dem des Vicedominus; dieser nämlich sagt*) ganz beiläufig, die Müllerknechte könnten mit Fug von den Mahlgästen nichts beanspruchen, da ihr Lohn bereits in dem Molter enthalten sei. In dem 9. Punkte ihrer Fingabe hatten die Müller vorgeschlagen“), die Bierbrauer sollten für ihr Malz eine Anzahl Säcke anschaffen, die abge- paßt und mit dem kurfürstlichen Wappen versehen wären; es sei dann nur ein einmaliges Wiegen der Säcke nötig und einer Ueberlastung derselben vorgebeugt. Rokoch macht sich diesen Gedanken zu eigen, aber so wie es ein praktischer Mann zu tun pflegt. Er will, daß die Säcke durch Buchstaben die Besitzer erkennen lassen und außerdem geeicht werden. Die Rente muß außerdem erfahren, wie viel Ellen Zwilch für solche Säcke nötig sind, und bei ihrer Erneuerung um die Anbringung des Eichzeichens gebeten werden. Unter diesen Voraussetzungen verspricht sich Rokoch ein vereinfachtes Verfahren bei der Malzversteuerung, aber auch die Verhü- tung*) von Unterschleif. Lediglich nach ihrer praktischen
1) S. 345, Punkt 6. 2) S. 345, Punkt 8. 3) S. 343, Z. 17 v. u. 4) S. 350. 5) S. 346, Z. 11 v. o.


