Aufsatz 
Emund Rokoch. Ein Mainzer Kaufmann und Beamter des XVII. Jahrhunderts : 6. Teil. Schluß
Entstehung
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dem sie auf die Kosten und Lasten aufmerksam machten, welche Pferde, Geschirr, Knechte, Pacht für Mühle und Wassergang, bürgerliche Beschwernisse, wie Kontribution und Schatzung, verursachten. Aber Rokoch konnte dennoch bean- spruchen, in seinen Darlegungen einen eignen Weg gegangen zu sein. Er setzte an Stelle der allgeméinen Behauptungen zahlenmäßige Belege ein; so unwirksam erstere waren, 80 überzeugend mußten letztere sein. Die Zahlenangaben hätten die Müller so gut wie Rokoch bringen können; sie kamen aber nicht auf den Gedanken. Rokoch dagegen wußte, wel- chen Eindruck solche machen, und was sich mit ihnen erreichen läßt. So zeigt sich bei diesem Punkte, daß Rokoch nicht bloß mit Geschick auf die geschichtliche Entwicklung der Verhältnisse zurückzugreifen verstand, sondern auch die augenblicklichen Zustände sachgemäß zu beurteilen vermochte. Diese Fähigkeit jedoch hatte große Sachkentnis zur Voraussetzung. Zu deren Erwerbung aber bot Rokoch die Tätigkeit auf der Rente täglich Gelegenheit. Hier kam er bei den Mehlverkäufen stets mit Müllern in Berührung; außerdem besaß er, wie bereits erwähnt¹) selbst eine Mühle, die aber verpachtet war. Er hatte es also nicht nötig, für sein Gutachten bei einzelnen Müllern Belehrungen ecinzuholen, sondern er sprach auf Grund eigner Erfahrungen. Nur diese drei ersten Punkte der Bittschrift, welche die Müller einreichten, gestatten es, die Anschauungen zu ver- gleichen, die der Vicedominus und der Rentmeister in einer und derselben Sache hatten. Der vierte Punkt der Eingabe betraf den nächtlichen Betrieb der Mühlen. In dieser Be- ziehung waren die Müller mit der neuen Ordnung einver- standen), nur für den Rheinmüller beanspruchten sie eine Ausnahmestellung. Der Vicedominus erklärte, es könne in dieser Hinsicht bei der Verordnung bleiben). Rokoch ließ diesen Punkt auf sich beruhen), eben deswegen, weil die Müller selbst ihn für annehmbar erklärten. Ueber Punkt 5, der die Verrentung des Molters betraf, enthielt') sich der Vicedominus des Urteils; er meinte, über ihn könne die kur- fürstliche Kammer am besten Aufschluß geben. Die Einwen- dungen, welche die Müller bei Punkt 6, 7, 8 und 9 gemacht hatten, hielt) der Vicedominus für derart, daß es dabei bleiben könne. . Wenn demnach auch bei den Punkten 59 die An- sichten des Vicedominus und Rentmeister einander nicht gegenüberstehen, so ermöglichen doch die Ausführungen, die

1) Vergl. oben, S. 6. 2) S. 349. Punkt 4. 3) S. 343, Z. 22 v. o. 4) S. 345, Punkt 4. 5) S. 343, Z. 25 v. o. 6) S. 343, Z. 27, v. o.