Aufsatz 
Emund Rokoch. Ein Mainzer Kaufmann und Beamter des XVII. Jahrhunderts : 6. Teil. Schluß
Entstehung
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Stellung, die der Vicedominus diesem Punkt gegenüber ein- nimmt, ist ausweichend und schwächlich. Anders verhält sich Rokoch. Er sagt kurzer Hand: Wenn die Frucht auf der Mühle gesäubert werde, so genüge das. Seit 100 Jahren habe ein anderer Gebrauch, auf den der Müller vereidigt werden könne, auch nicht geherrscht. Also wiederum beruft er sich auf das Herkommen und mißt diesem entscheidende Bedeutung bei. Weiter geht seine Ansicht dahin¹), Geistliche und Bürger sollten ihre Frucht entweder zu Hause reinigen oder beim Fassen durch die Müller oder Mütter um einen Trunk säubern lassen; dann sei man sicher, daß es geschehen sei. Auch in diesem Vorschlag unterscheidet er sich von dem Vicedominus. Letzterer wollte als echter Beamter mit Eiden und Revisionen Betrügereien unmöglich machen, denen er auf der anderen Seite selbst Vorschub leistete. Denn er ge- stattete, daß die Frucht ungesäubert zu den Mühlen geschafft werde. Rokoch versprach sich wohl von solchem Verfahren nichts; er wußte durch langjährige Beobachtungen, daß die Kontrolle Weitläufigkeiten und Kosten verursacht, ohne die Pflichtwidrigkeiten aus der Welt zu schaffen. Er wollte die Unredlichkeiten, die unter dem Vorwande, die Frucht sei unsauber, in den Mühlen getrieben wurden, an der Wurzel treffen; darum schlägt er vor, die Frucht solle gereinigt in die Mühle kommen oder der Müller auf ihre Unsauberkeit hinweisen, bevor sie in seiner Behausung sei; tue er dies nicht, so habe er ohne besonderen Molter gutes Mehl zu liefern. Rokochs Vorschlag ist ebenso einfach wie einleuch- tend. Er verfügte eben nicht wie der Herr Vicedominus von dem Schreibtische aus, sondern urteilte auf Grund seiner eigenen Anschauungen; besaß ja Rokoch selbst eine Mühle). Bei diesem zweiten Punkte leuchtet eben eine andere der obengenannten Eigenschaften hervor, nämlich Rokochs völlige Sicherheit bei neuen Vorschlägen.

In dem dritten Punkte ihrer Bittschrift wandten sich die Müller gegen die geplante Verringerung des Molters, der allein ihren Mahllohn bildete. Sie sollten in Zukunft bei dem Malter 10 Pfund als Molter und für Staub und Unrat noch 2 Pfund in Abzug bringen dürfen; bis dahin hatte der Molter 14 Pfund und der Abzug für unreine Frucht 4 Pfund betragen; im ganzen durften also an dem Mehle 18 Pfund in Abrechnung gebracht werden*). Zwischen den 18 Pfund, welche die Müller wie seither beanspruchten und den 12 Pfund, welche der Entwurf der neuen Müllerordnung vorsah, suchte der

1) S. 344, Punkt 3. 2) Vergl. oben, S. 6. 3) S. 344, Punkt 3.