Aufsatz 
Emund Rokoch. Ein Mainzer Kaufmann und Beamter des XVII. Jahrhunderts : 6. Teil. Schluß
Entstehung
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rückhaltslose Offenheit bei Frörterung alles Bresthaften und völlige Sicherheit bei neuen Vorschlägen, das sind die Vor- züge, welche bei diesem Gutachten Rokochs nicht minder hervortreten als bei den früheren. Die erstgenannte Eigen- schaft macht sich gleich in dem ersten Punkte bemerkbar. Der Entwurf der neuen Müllerordnung verlangte, die Müller sollten den Mahlgästen die nötigen Säcke stellen. Diese Fordérung bekämpften die Müller mit zwei Gründen¹). Sie wiesen auf die Kosten hin, die ihnen dadurch verursacht würden; außerdem machten sie darauf aufmerksam, daß die meisten Mahlgäste wohl die Säcke ungebührlich lange be- hielten, weil sie keine Mehlkästen besäßen; das habe für die Müller Mühen und Versäumnisse im Gefolge. Der Vice- dominus war ebenfalls der Ansicht, die Mahlgäste sollten die Säcke selbst stellen, weil Sonst gewißlich allezeit Streitigkeiten und Ungelegenheiten entständen*). Auch Rokoch weist die Bestimmung des Entwurfs der neuen Müllerordnung zurück, aber in ganz anderer Weise als der Vicedominus. Der Hof, sagt er, hat vor undenklichen Zeiten eingeführt, daß das Kom- miß in die Säcke der Müller gefaßt wurde und in diesen auch das Mehl geliefert wurde; seitdem das Kommiß aber auf einer kurfürstlichen Mühle gemahlen wird, stellt der Hof, wie billig, die Säcke selbst. Was bezweckt Rokoch mit diesem Hinweis? Der Entwurf der neuen Müllerordnung verallge- meinert in unverständiger Weise, was der Hof vorübergehend für seine Zwecke verlangte. Um dieses zu zeigen, bediente sich der Rentmeister des geschichtlichen Rückblickes. Auch bei dem zweiten Punkte, den die Müller in ihrer Bittschrift zur Sprache bringen, pocht Rokoch auf die historische Ent- wicklung der Verhältnisse. Die Müller erklärten es für eine Unmöglichkeit, daß die Frucht in einem Schuppen neben der Wage gesäubert und dann erst gewogen werde*). Der Vice- dominus will solange erlauben, daß die Reinigung der Frucht in den Mühlen vorgenommen wird, bis Klagen laut werden; im übrigen gedenkt er durch eidliche Verpflichtung des Müh- lenpersonals und durch Visitationen Mißständen in dieser Be- ziehung vorzubeugen; ferner will er den einzelnen Müller verpflichten, Klagen über unsaubere Frucht sofort beim Fassen vorzubringen; nachträgliche sollen ungehört bleiben. Der Vicedominus sucht also die endgültige Entscheidung über diesen Punkt hinauszuschieben, bis Klagen einlaufen. Solche waren es aber doch gerade, welche die Forderung in dem Entwurf der neuen Müllerordnung veranlaßten. Welchen Er- folg konnten außerdem die Eide und Revisionen haben? Die

1) S. 348. Punkt 1. 2) S. 343, Z. 4 v. o. 3) S. 348, Punkt 2.