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alle fremden Gäste im Lauf des Jahres unterschiedslos beherbergen und aufnehmen, sollen die Rentendiener das- selbe Ungeld wie von den gemeinen Zäpfern und Hecken- wirten fordern und erheben.
Zu diesem Artikel bemerkte der Rentenbericht nichts. Der Hofrat war bei seiner ersten Sitzung der Meinung, die Visitationen sollten weiter stattfinden und die Rentendiener fleißig auf die Befolgung des Artikels halten. Bei seiner zweiten Beratung beschränkte sich der Fiofrat darauf, festzustellen, daßs die Schildwirte halb so viel Weinungeld entrichteten als die Heckenwirte.»Die remedyrung dependirt von obigem«; (gemeint ist wohl die Beobachtung des in Prage stehenden Artikels 34).
In dem Abschnitt der neuen Rentenordnung, der»Vom Bierbrauen, Bier- und Weinschanck» handelt, heißt es: Es ist Herkommen, daß die Schildwirte vom Wein nur das halbe Ungeld entrichten. Daraus glauben manche Bürger, die in abgegangenen Schildwirtsnäusern wohnen, das Recht herleiten zu dürfen, daß sie ebenfalls nur das halbe Weinungeld be- zahlen. In Zukunft soll von solchen früheren Schildwirtshäusern, die nicht Fremde ohne Unterschied wirklich aufnehmen und beherbergen, dasselbe Ungeld wie von Heckenwirten erhoben und ihnen gegenüber keinerlei Nachsicht geübt werden. Der Hauptpunkt, in dem die neue Rentenordnung hier von der alten abweicht, ist der, daß hier nicht mehr 9 Albus als Ungeld für das Fuder Wein genannt werden, sondern allgemein von diesem die Rede ist.
Artikel 35.
Weine, welche aus den Benefizialgefällen her- rühren, dürfen die Geistlichen abgabenfrei in Mainz einführen; für solche aber, die von er- erbten oder erkauften Gütern stammen, sowie für solche, die für ausgelienene Frucht oder ge- borgtes Geld an Zahlungsstatt angenommen werden, müssen sie beim Eingang Verkauf- und Niederlagegeld und beim Verzapfen Ungeld bezahlen.
Die Klerisei und Geistlichkeit hat seit alters die Weine, welche von ihren Benefizialgefällen herrühren, frei eingeführt; dabei soll es auch weiterhin bleiben. Es ist jedoch der Mißbrauch eingerissen, daß die Geistlichen ihr eignes Ge- wächs von erkauften und ererbten Gütern sowie die Weine, welche sie in ziemlicher Anzahl käuflich oder gegen aus- geborgte Frucht und geliehenes Geld das Jahr hindurch
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