Aufsatz 
Emund Rokoch. Ein Mainzer Kaufmann und Beamter des XVII. Jahrhunderts : 3. Teil
Entstehung
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gleichen, eine feste Grundlage und sichere Benachrichtigung, so daß dem Kurfürst die Gebührnisse richtig erstattet werden.

Zu diesem Artikel gab Rokoch in dem Rentenbericht keine Bemerkungen. Der Hofrat sagte in seinen beiden Sitzungen nur, es solle bei dieser Verordnung bleiben.

In der neuen Rentenordnung wird, wie bei dem vorigen Artikel gezeigt wurde(S. 200), allgemein die Führung des Registers verlangt. Im Anschluß hieran finden sich in der Rentenordnung von 1674 folgende neue Bestimmungen: Die Visierer sollen durch die Weinsticher sowie auch durch 2 aus der Benderzunft, mit denen jährlich gewechselt werden kann, unterstützt werden. Diese Bender sind ebenfalls auf der Rente dahin zu verpflichten, daß sie sowohl auf den Unter- schleif im Weinausschank als auch auf die Weinkäufe fleißig achten und darüber der Rente jedesmal berichten. Dafür sollen sie Personalfreiheit genießen und von dem Makelgeld eine Er- götzlichkeit haben, indem dieses ebenso wie die Wein- schatzungsgebühr, über welche die Rente zu erkennen hat, unter die Weinsticher und Bender zu teilen ist. Ferner soll ihnen von den Strafen, die durch ihren Fleiß eingehen, ein Drittel zufallen. Auf wen diese Zusätze zu der neuen Rentenordnung zurückgehen, ist nicht zu ersehen; der Renten- bericht Rokochs sowie der Hofrat hatte in dieser Beziehung keine Vorschläge gemacht.

Artikel 34.

Zur Entrichtung des halben Weinungeldes sind nur die berechtigt, welche offene Gasthaltereien oder Wirtschaften betreiben.

Etliche Bürger haben unter dem Vorwande, daß ihre Behausungen vordem offene Gastherbergen und Wirtschaften gewesen seien, für das Fuder Wein in der Weise, wie es den Inhabern offener Herbergen und Wirtschaften erlaubt ist, nicht mehr als 9 Alb. Ungeld entrichten, aber kein offenes Schlild aushängen oder fremde Gäste, die zu Pferd oder zu Fuß ankamen, ohne Unterschied beherbergen und aufnehmen wollen; dabei haben sie nichtsdestoweniger während des Jahres eine gute Anzahl Weine auf die CGasse verschenkt und verzapft. Deshalb wird befohlen, daß die Rentendiener auf derartiges unziemliche und für die Rente nachteilige Beginnen ein schärferes Augen- merk haben. Von Wirten, die keine offne Wirtschaftsge- rechtigkeit überkommen haben oder diese in Abgang kommen lassen oder keine offenen Schilde aushängen oder nicht