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Rokoch wieder auf dasselbe zurück, was er bei dem Maß für trockene Früchte verlangt hatte. Es genügte ihm nicht, daßs sich ein bestimmter Gebrauch hinsichtlich des Maßzes für nasse Früchte und dessen Visitation herausgebildet hatte; er wünschte vielmehr, daß durch klare Bestimmungen aller Eigenmächtigkeit in der Handhabung des Hergekommenen vorgebeugt werde. Dieser Gedanke leitet Rokoch auch bei dem, was er inbetreff des Ol- und Tranmaßes anfügt.¹) Er führt nämlich aus: Der genannte Kannengießer hat auch die Ol- und Fischtranmaße richtig zu stellen; dabei findet sich, wie zu vermuten, ein Irrtum; der Tran ist nämlich schwerer als Ol, und doch werden beide vermutlich mit einem Maße gemessen. Es gehört darum nach Rokochs Ansicht billiger Weise eine Bestimmung hierüber in die Kaufhausordnung, desgleichen über die Obliegenheiten des Eichers und seine Verpflichtung zur Visitation. Wie hier, so verlangtꝰ*) Rokoch auch für das Steinkohlen- und Kastanienmaß eine bestimmte Norm. Ersteres befindet sich seit langen Jahren auf der Rente; aber es ist keine Nachricht darüber vorhanden, wie es beschüttet und geeicht werden soll. Uber letzteres fehlen ebenso genauere Angaben, und man begnügte sich seither damit, jedesmal nach dem abgehenden Maß das neue zu fertigen. Rokochs sonstige Vorschläge machen es begreiflich, daß ihm auch bezüglich des Steinkohlen- und Kastanien- maßes der derzeitige Zustand unhaltbar erscheint. Diese beiden Maße sind seiner Auffassung nach auch genau fest-— zustellen, und die Kaufhausordnung soll besagen, was künftig in dieser Beziehung zu tun und zu lassen sei. Die Forderungen, die Rokoch hier am Schlusse inbetreff des Steinkohlen- und Kastanienmaßes stellte, hatte er schon ziemlich zu Anfang seines Berichtes inbetreff des Holzkohlen- und Kalkmaßes erhoben. Bei jenem³) machte er darauf auf- merksam, es finde sich keine Nachricht darüber, wie viel die Bütte an Holzkohlen halten solle, bisner habe man im Kauf-— haus nach der abgängigen Holzkohlenbütte die neue ge- fertigt. Und ist solches, so fährt Rokoch weiter, gefährlich; darum wäre es wohlgetan, wenn ein Bestimmung hierüber in die Kaufhausordnung aufgenommen würde; diese habe dann auch anzugeben, durch wen auf Verlangen die Holz-— kohlenbütte zu beschütten sei. UÜber dieses¹) d. h. über das Kalkmaß war Rokoch genau unterrichtet; er wußtte, daß es
1) Siehe S. 149. 2) Ebenda. 3) Siehe S. 147. 4) Siehe S. 148 oben.


