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zwei Malter Speicherfrucht halten mußte und alljährlich durch die Diener der Rente Lahneck nachgeprüft wurde. Aber dennoch war er auch in dieser Beziehung nicht zufrieden. Er empfand es als Mangel, daß dieses Maßes weder die Kaufhaus- noch die Rentenordnung gedachte; darum sei es notwendig, eine Bestimmung über das Kalkmaßd in eine der bezeichneten Satzungen aufzunehmen oder sonst eine An— weisung zu geben.
Es läßst sich die Frage aufwerfen, was denn Rokoch mit all diesen begehrten Einzelbestimmungen erreicht wissen wollte. Gewiß war es nicht Angstlichkeit für seine Person, die ihn zu solchen Forderungen veranlaßste. Ein Mann, der in seinem Renten- und Krahnenbericht!) mit solcher Ent- schiedenheit auftrat, kannte keine Furcht. Er hatte wohl die Oberzeugung gewonnen, daß alle Entscheidungen nach bestem Wissen und Gewissen der Mißdeutung durch Boshafte aus-— gesetzt sind. Es war geradezu ein Grundsatz des Kurfürsten Johann Philipp, nach bestem Ermessen zu entscheiden und entscheiden zu lassen. Rokochs Stellung als Rentmeister bot bei der Besteuerung und in Angelegenheiten, welche als Handelssachen vor sein Gericht gehörten, wohl genug Anlaßz, den Mangel einer ausreichenden Gesetzgebung zu empfinden. Wie viele Maßnahmen und Urteile Rokochs werden als un— gerecht gescholten worden sein! Als Steuerbeamter war er' an sich nicht beliebt, und sein maßloser Reichtum war nicht dazu geschaffen, die Abneigung gegen ihn zu verringern. Und so mag ihm in alten Tagen der Regierungswechsel des Jahres 1673 ein willkommener Zeitpunkt gewesen sein, auf die empfundenen Lücken der Kaufhaus- und Rentenordnung hinzuweisen, damit hier klare Bestimmungen künftighin Ent- scheidungen nach eignem Gutdünken überflüssig machten. Bei der kurfürstlichen Regierung stießs Rokoch mit diesen Be- strebungen nicht auf Widerstand. Denn nach seinen An— regungen stellte diese die Grundsätze fest, nach denen die Maßse für Kalk, Salz, trockene und nasse Früchte, Stein-— kohlen und Kastanien in seinem Beisein nachgeprüft und festgelegt werden sollten.²) Des weiteren machte) sie sich die Ergebnisse zu eigen, welche die Revision in seiner Gegenwart inbetreff des Kastanien- und Steinkohlenmaßes sowie hin- sichtlich des Kornstiftes feststellte.
1) Siehe S. 113, 121 u. 130—145. 2) Siehe S. 149— 151. 3 Siehe S. 152.


