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Gewichte) nach der Kaufhausordnung durch den Wardein eingerichtete und um soviel, als es vorher durch die Wardeine verderbt, wieder rektifiziert werden solle» ¹). Bei dem Woll- gewicht hebt Rokoch hervor, daß früher der Verkauf nach Kleidern, nun aber nach dem Zentner erfolge; darum sei seiner Ansicht nach die Kaufhausordnung des Kurfürsten Albrecht, die eben nur den Verkauf nach Kleidern vorsah, in dieser Beziehung zu ändern.²) Auch bei der Kreide macht er auf den Unterschied zwischen der vorigen und jetzigen Verkaufsweise aufmerksam und bemerkt dazu,»ob solches(solcher Verschiedenheit) in der ordnung gedacht werden soll, stehet zu erwegens³). Des gleichen Unter- schiedes gedenkt er bei dem Eisengewicht und versäumt nicht zu erwähnen, daß es dem einzelnen in Frankfurt freistehe, des Eisen wag- oder zentnerweise zu kaufen. Ganz be— sonders tritt Rokochs zielbewußtes Streben nach geregelten Verhältnissen in dem hervor, was er über das Maß für trockene Frucht sagt¹“). Ohne nach diesem gefragt zu sein, gibt er in kurzen Zügen eine Geschichte dieses Maßes, um am Schlusse seinen persönlichen Standpunkt darzulegen. Mit dem Maß für trockene Frucht, so führt er aus, war früner der jeweilige Kkämmerer belehnt; dementsprechend wurde es zweimal im Jahre durch das Kammeramt, d. h. durch dessen Bedienstete und den Marktmeister visitiert und durch dessen Eicher beschüttet und allenfalls richtig gestellt. Diese Prüfung wies vor 10 Jahren, also 1663, der Kurfürst der Rente zu, daraufnin wurde das Maß für trockene Frucht jährlich auf der Rente unter Zuziehung des geschworenen Eichers mit dem Maß der Stadtmütter beschüttet und das erzstiftlicne Wappen eingebrannt. Ferner verkaufte seit- her der geschworene Eicher gegen eine bestimmte Gebühr neue Maße, die nach dem Faupteichmaß gerichtet waren. Nachdem Rokoch in dieser Weise die derzeitigen Verhält- nisse aus den vergangenen entwickelt hat, tritt er mit seiner persönlichen Meinung hervor. Es scheint das Haupteichmaß nicht gerecht, sondern zu klein; er hält darum dessen Nach- prüfung und allenfallsige Verbesserung für hochnotwendig; ebenso wünscht er, es möchte der vVicedominus und vor allem der Stadtrat jetzt und künftig bei der Revision zu— gezogen werden, damit sie die Maße richtigstellen, die ver- wirkten Strafen festsetzen und vollziehen helfen. Die Art,
1) Siehe S. 147. 2) Ebenda. 3) Siehe S. 148. 4) Ebenda.


