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vereidigte Mütter die Revision erfolgen sollte. Die Richtlinien hierfür, die natürlich vielfach Rokochs Bericht wiedergeben, sind folgende: ¹)
»Kalckmaas²) solle zwey Malter speichermaaß halten gestrichen; wan aber Kalkh ausgemesßen wird, solle der Mitter dem Maas alzeit ein stoß geben und etwas über das holz vollig mesßen. ³)
Mit dem fruchtmaß) solle es also gehalten werden, daß wan der Mitter auff dem boden mißet, er das maas auf den fues stellen, abfallen und sackhen laßen solle. In der bütt aber solle derselben eine gering stoß gegeben werden.
Salzmaas belangend thut das achtel zur Franckfurt und Hoest 17 Kumpf, alhier aber mehr nicht dan 15 Kumpff, weil nun hierdurch den frembden der Vortheil, denen burger und einheimbischen aber beschwehrung auffgeburdet wird, haltet man darfür, daßs das salz auch achtel weiß nach speichermaas ausgemesßen werden soll.
Die justificirung und rechtfertigung?) der Nasßen und früchten maas solle von dem Stattrhat mit zue ziehung eines renthmeisters vorgenohmen, quartaliter darauff gesehen und die befindende mängel gestrafft, der Visirer aber mit sonderlichen pflichten belegt werden und were gut, daß aus dem rhat vier personen zu dieser visitation ernennet wurden, worvon jährlich zwey abgewechßelté) und vor der abwechß- lung relation erstattet werden könte, was sie in den maas das Jahr hindurch vor mängel befunden haben und vom rhat gestrafft worden.
Ohk und Tranmaß) auch zu visitiren und iede, die öhl- sowohl als Tranmaas, auff das pfund zue richten nach dem Schmeergewicht yedoch ist der Eicher, welcher auch die Kanten begießtt, vorhero zu hören, was es vor eine beschaffen— heit darmit habe. 5)
1) No. 199 Aktenstück No. 51.
2) Randbemerkung: gehort zu Renthen.
3) Randbem.: gehort mit in aid.
4) Randbem.: Renthe; ferner: Not.: Die Kornmitter sollen Donners- tags nachmittags durch die Statt vor die becker- und bierheußer oder wo sonst etwas abgeladen wird, gehen und zusehen, was abgeladen wird, fürters solches zur Renthen anzeigen und den bauer, so es geführt, mitbringen, das gleich solle am Freytag des vormittags auch geschehen.
5) Randbem.: Renthen- und Rhatsordnung.
6) Randbem.: Vide verordnung Alb. de Ao 1535 imo fine(iuxta finem).
7) Randbem.: gehort in die Kauffhaußordnung.
8) Randbem.: bey visitirung der hl- und Tranmaß befindet sich, daß das tranmaas auff den silbergewicht gerichtet; da es offt


