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6. ltem daß Kalckmaß helt 2 Malter Korn Speicher- maßs und würd solches von den deinern auff loneck jahrlichen mit korn beschütt, auch newe auff erfordern angerücht, solches aber in keine ordnung versehen, als erfordertlich dahrin zu gedencken oder ander anweißzung zu thun.
7. ltem die trucken fruchtmaß, wahrmit hebevor ein zeitlicher her Cammerer beleint gewest, ist von den Camerampt 2 mahlen jahrlichen und durch dero bedeinten und Marck- meister visitirt und durch dero eycher beschütt und gereicht-— ferdiget worden; solches ist auff Churf. befelch zur Renthen vor 10 jahren zu thun verweisen worden. daselbst ist mit zuzüchung deß geschworen eychers der stattmüttermaß jahrlichen beschütt und mit deß ertzsteiffts wapen gebreden worden. Derselbe geschworene eicher hatt auch iederman umb die gebühr newe geEichte maß zugerecht und verkaufft. Es weil mich aber bedüncken, daß theils der haubteicher nicht gerecht, sondern zu klein fehlen, wehre also hoch nottwendig, daßs solche eycher visideirt und, waß nicht gerücht, verbessert und dan, daß dem her vicetum und Stattraht haubsächlichen zu solcher visitation ietzo und zukünfftig mit zugezogen und solche Maß recktificiren zu laßzen, auch die verwürckten straffen mit anzusetzen und zu exequiren helffen, so dan, wie daß geschen soll, in eine oder andere ordnung in zu verliben wehre.
8. Deß gelichen beschaffenheit hatt es auch mit dem saltz maß, welche ebener gestalt ein zeitlicher Cammerer wie die frucht maß auffgetragen und zu rechtferdigen gehabt, es ist solcher Eicher zwar von Medal, aber dem noch züm-— lich kleiner als die fruchtmaß und kan mit der saltzmütter ihren documend erweisen und dargethan werden, daß vor mehr dan 200 jahr daß saltz mit achtel Maß gemesßen, welches 17 Kumb oder speichermaß thut, welches gemeiner statt viel zutraglicher und nutzlicher wehre, wan solche maßs weider auff achtel gerücht würden, und als dan auch die ob-— seicht wie mit der frucht visitired und in eine beständige ordnung inverleibt, so auch in der ordnung zu gedencken nötig sein wirdt, die Mitter aber wie andre gemeine deiner von Renthen loneck angenohmen und dem herkommen nach bestellt würden.
9. Die Nasße und früchte maß hatt hebevor der Statt bavMeister zu recdificiren allein gehabt, auch die ver- würckten straff zu betädigen und zu verrechnen gehabt, auch alle Jahren den wihrden und, wan desßen beturfft, auch wohlen unvermerckt den wihrten, die Maß visidert und die ungerechten zue gebührlich straff gezogen. Die weilln aber


