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Die holz Kolenbütt solle mit der KornMaas beschüttet und was sich befindet, der ordnung einverleibt werden.«¹)
Die Revision, wie sie hier am 7. November 1673 vor- gesehen wurde, ließ Rokoch in seiner Anwesenheit am 8. November vornehmen und legte am 9. November 1673 nachfolgenden Bericht der Regierung vor:
»Nohvolgende Puncta ist bey der ietzigen Renthen und Kauffhauß zu gedencken. ²)
Daß gewücht in dem Kauffhaußs ist an beyten wagen zu schwer, nemblichen daß schmürgewücht 3 und daß Silbergewücht 1 ijeder centner, und werden gebetten zu uberlegen, ob solches der ordnung gemäß durch den wahrdin inzurichten oder demnach, wie es heirbevor durch die wahrdinen verderbt, rectifeciert werden soll.
2. ltem daß wolgewücht zu rectificiren, welche heirbevor mit dem Kleudt, so 20 Π schmirgewücht helt, ge- wogen, Nhu mehr aber anders nicht als mit dem centner weil angenohmen und verkaufft werden, und saget Churfürst Alberten ordnung: der stein wolgewücht helt 18, thut 20 ◻ schmirgewücht und 21 Π Silbergewücht, dahrin ist etwaßs petung zu verbessern.
3. ltem die Kreide ist hebevor mit der wag, nemblichen 72 zu 1. wag verkaufft worden mit der Crämer gewücht, anietzo aber alles mit dem Centner; ob solches in der ordnung gedacht werden sol, stehet zu erwegen.
4. ltem daß Eisen ist hebevor mit der wag zu 120 ◻ verkaufft und gelefert, anietzo weil es anders nicht als mit den Centner verkaufft und gelefert werden; mit dem Cramer- gewücht in Franckfort würdt es iedem frey gestelt, ob er wag- oder centnerweiß verkauffen weil,
5. Die Bütte, wo man die hultzen schmitkohlen mit meist, feindet sich kein Nochrücht, waßs die eygentlich halten soll, sondern man hatt bißhero, wan eine abgehet im Kaufhauß nach der alten Newe gemacht, und ist solches als gefehrlich und wehre wol, daß dahrin ein geweißes verordnet und durch wen es auff erfordern geschen soll, und der ordnung inverleibt würde.
1) Späterer Zusatz zu dem ganzen mitgeteilten Abschnitt: ist ge- schehen vermög bey den actis befindlichen berichts.
2) No. 1990 Aktenstück No. 59 und 62 bestehend aus zwei Bogen, in die zwei andere eingelegt sind. Am Rande links oben steht: Praesentirt. Maintz, den 9. November 1673. Kauffhaus betreffend ratione der Maß und gewicht. Der Bericht ist von Rokoch selbst geschrieben.
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