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das Stadtgericht Eintrag geschehe. Er berührte damit denselben Punkt, den Faktor Heckh in Artikel 2 seiner Beschwerdeschrift erwähnt hatte.¹) Nach letzterem machte es den Eindruck, als habe der Rentmeister Streitigkeiten, die vor ihn gehörten, abgewiesen; hier erfahren wir, daß das Stadtgericht gegen die Ordnung einzelne Fälle an sich zog. Es sollte darum— so bestimmte die Kaufhauskommission— diese Gerichtsbehörde ernstlich daran gemahnt werden, die Rente und das Kauf- haus in ihrem Gerichtszwange nicht zu schmälern.
Für die Prüfung der Gewichte, die am 3. August 1673 bereits angeregt wurde?*), stellte) die kurfürstliche Regierung, ebenfalls am 7. November 1673, folgende Grundsätze auf:
»sub rubr. Einzelne gewicht zue Schmerwag. Not.: solle das gewicht rectificirt werden der ordnung gemes, weil die stein alle zu schwehr seind. Not. die yenige gewicht, so under ¼ Centner halten, sollen an beeden wagen wegen der 6 kein ausschlag noch zusatz haben. sub rubr. silber oder Crämerwag wird errinnert, ob es zwar den nahmen habe von 100 2, der stein aber soll mehr nicht als 106 ⅞ halten, ¹) wie wohl sich befindet, daß der ietzige 107 haltet; ist darhin zu setzen, daß es bey 106 zulaßen, im Schmeergewicht aber solle der Centner 108, mit dem Zusatz also in allem 114 wiegen, befindet sich aber 117, käme also auff solche weiß der Centner Schmirgewicht auff das Franckfurter gewicht, ist also auff 114 zu reduciren
Das Wollengewicht, das Ertzb. Alberti ordnung gemees Lue rectificiren, iedoch dem Kauffer und verkauffer frey zu stellen,⁰) wer es mit dem Centner oder Kleidt empfangen oder lieffern will, daßs sie darin ungehindert seyn sollen, allenfalls aber wan Kauffer und verkauffer nach dem Centner die wolle kauffen oder verkauffen wollen, solle sie nach dem schmeergewicht verkaufft werden, weil es ungeleutert gut ist; were aber das gut geleutert, gehört es auff Silbergewicht.
Wegen des Eisengewichts solle dem contrahenten frey gestellt werden, ob sie nach dem Centner oder nach der wag verkauffen wollen; wan es nach den Centner verkaufft wird, gehört es zum Crämergewicht als geleuterte waar.
1) Siehe oben S. 122.
2) No. 190 Aktenstück Nr. 52»N.B. Das Gewicht zu rectificiren und zu richten.«
3) No. 199 Aktenstück Nr. 50.
4) Am Rande steht: Die ordnung consequ. einzurichten: Erstlich vom Schmergewicht und was darzu gehört, darnach von silbergewicht und was darauff gehört, et consequ.
5) Am Rande steht: Not.: solle des Wollen Wiegers aid inserirt werden§ ltem Und sonderlich etc.


