Aufsatz 
Emund Rokoch. Ein Mainzer Kaufmann und Beamter des XVII. Jahrhunderts : 2. Teil
Entstehung
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weit mehr tritt es in der warmen Fürsprache für den ein- wandfreien Mitarbeiter im Berufe, für den Rentendiener, ent- gegen. Grade in dieser Anerkennung treuer Dienste liegt wohl die Erklärung für den Widerspruch, der scheinbar bei Rokoch begegnet. Es ist nämlich nicht zu leugnen, daß Rokoch trotz seiner Schroffheit in Mainz zahlreiche Freunde und Gönner hatte. ¹) Es waren dies Leute, die ihm als kenntnis- reichen und arbeitsamen Beamten jene Hlochachtung entgegen- brachten, die er ihnen aus gleichen Gründen zollte.

C. Die Vorbereitungen für die neue Kaufhaus- ordnung(August Dezember 1673). ¹)

Kurfürst Lothar Friedrich lieſts am 10. März 1674 eine neue Kaufhausordnung veröffentlichen.) Die Vorbereitungen für diese reichen in das Jahr 1673 zurück. An ihnen ist Emund Rokoch in besonderer Weise beteiligt.

Zunächst muß Rokoch Vorschläge für die neue Kauf- hausordnung eingereicht haben; denn am 3. August 1673 beschließst die kurfürstliche Regierung*)»Rokoch zu hören, was vor ein§ sub rubr. Schiffleuth etc. ausgelasßen worden, wie er im concept notirt hnat, und zu sehen, ob er im original seye oder nicht.«

Am 7. November 1673 kamen nicht näher bezeichnete Kkurfürstliche Beamten zusammen, um sich darüber zu einigen, welche Punkte der Kaufhausordnung allenfalls noch zu ändern seien. Diese nochmalige Beratung fand, wie zu Beginn der: diesbezüglichen Aufzeichnungen betont wird,?) im Beisein Herrn Rokochs statt. Bei dem Abschnitt, der von dem Gerichts- zwang handelt,é) erklärte Rokoch, daßs dem Kaufhaus durch

1) Siehe I. Teil S. 58 65.

2) In diesem Abschnitte wurden die einzelnen Berichte Rokochs, die nur im Zusammenhang verständlich sind, in die Darstellung eingereiht.

3) No. 190 Aktenstück Nr. 8295 einschl.

4) No. 190 Aktenstück Nr. 52..

5) No. 199 Aktenstück Nr. 50. 7. Nov. 1673»bey nochmahliger revidirung der Kauffhaußordnung, so in beyweßsen h. Rokochs geschehen, ist bey dem ingress erinnert Worden, denselben in etwas zu endern, weil aus dem context eine dem Prrastifft nachtheillige ambiguitet wegen der Stapel könte inferirt werden.«

6) No. 199 Aktenstück Nr. 50.»Sub rubr. Vom Gerichtszwang etc. § Wan nehmlich etc. wird geklagt vom Renthmeister, daß dem Kauff- nauß Eintrag geschehe. solle bey vornehmung des Stattgerichts sachen demselben ernstlich eingebunden werden, der Renthen und Kauffhauß in ihrem gerichtszwang keine eintrag oder hinderung zu thun. Die Ordnung vermag, daß in schwehreren sachen ein Yitzdhomb oder Schulthes den handlungen solle beywohnen, deßen der vorige Vitdhomb sich geweigert. Es muß aber bey der Ordnung pleiben.«

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