Aufsatz 
Emund Rokoch. Ein Mainzer Kaufmann und Beamter des XVII. Jahrhunderts : 2. Teil
Entstehung
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zumessen seien; darum sei er, der Mehlwieger, genötigt, sich beim Fruchtmessen, was langsam vor sich gehe, der Bauern und Marktgäste zu bedienen. Rokoch kann sich nicht erinnern, daß über diesen Notbehelf jemals bei der Rente Klage geführt wurde, sonst wäre die Sache leicht ab- zustellen gewesen. Was die Abgaben anlangt, die dem Mehlwieger für Wiegen und Messen entrichtet werden, so bemerkt Rokoch, daß allein in diesen das dienstliche Ein- kommen des Wiegers bestehe; denn obwohl er 1000 Gulden Kaution stellen müsse, so erhalte er doch von dem Kurfürsten keinerlei Besoldung; übrigens werde ihm sein Wieg- und Meßgeld nicht immer zuteil, indem er oft weniger annehmen müsse und auch wohl gar darum betrogen werde. Auf den Vorwurf der Faktoren, daß das Meßgeld des Mehlwiegers im Vergleich mit dem Fruchtmütter zu hoch sei, geht Rokoch ebenfalls ein. Dem Mehlwieger werde mit Recht das doppelte Meßgeld vor dem Fruchtmütter zuteil; denn die Waren, für welche diese doppelten Abgaben geleistet werden müßtten, d. h. Hirsen, geschälte Gerste, Kastanien und dergleichen seien an Maß fast doppelt so schwer und an Wert fast doppelt so kostbar als die Früchte, die auf dem Kornmarkt verkauft würden; in Sonderheit betrage ein Malter Kastanien zwei Malter und ein Firnsel gewöhnlicher Frucht; doppeltes Meßgeld dürfe auch darum nicht für unbillig gehalten werden, weil der Mehlwieger, wie erwähnt, manchmal Schaden er- leidet, außerdem aber dafür einstehen muß, daßs die Kund- schaft am Ort ihr richtiges Maß erhält, und verpflichtet ist, die Firnsel, Maße und anderen Geräte selbst zu stellen und zu unterhalten. Auch eine andere Beschwerde, welche die Faktoren gegen den Mehlwieger erhoben, sucht Rokoch zu entkräften¹). Er sagt: Der Handel des Mehlwiegers erstrecke sich in guten Jahren auf einige Stück Wein und sonst auf die Stümmel und Reste Gerste und Hirsen, die an Markttagen den Faktoren unverkauft blieben, und die er dann ersteht; dazu habe der Mehlwieger als Mainzer Bürger ein gutes Recht. Wenn es den Fremden, Christen und Juden, erlaubt sei so ruft Rokoch mit einer gewissen Entrüstung aus alles zu kaufen, warum solle da einem Bürger nicht das gleiche gestattet sein? Dieser müsse viel- mehr den Fremden gegenüber den Vorzug hnaben; dem Kurfürsten aber erwüchse dabei weder Schaden noch Verlust.

Die Klagen, die über mangelndes Gewicht und Maß aus Holland bei den Mainzer Faktoren einliefen, waren von diesen auf den Mehlwieger geschoben worden. Rokoch hielt es im Interesse des Mehlwiegers wie der Rente für notwendig, auch

1) Siehe S. 114 Z. 16.