Aufsatz 
Emund Rokoch. Ein Mainzer Kaufmann und Beamter des XVII. Jahrhunderts : 2. Teil
Entstehung
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in Streitigkeiten, die mit einer der drei Anstalten in Be- ziehung standen; außberdem nahm er die Krahnenknechte in Eid und Pflichten. Darum lautete eine Erläuterung, welche die kurfürstliche Regierung am 18. November 1673 zur Krahnenordnung gab,) folgendermaßen:»Und weil in der Renthenordnung verschiedene articul, welche den Crahnen betreffen, so solle dem Crahnen in ihrer ordnung darvon relative auff die renthenordnung communication geschehen und die Crahnen diener zu deren observanz angewiesen werden.« Als die kurfürstliche Regierung am 18. November 1673 Menshengs Erinnerungen betreffs der Krahnenordnung nochmals verlas, bestimmte sie, die Krahnenknechte sollten auf der Rente in Gegenwart des Krahnenmeisters, natürlich durch den Rentmeister, vereidigt werden.²) Ubrigens erkennt Mensheng auch selbst Rokochs Rechte über die Krahnen n; denn er erklärt in seinem Berichte, er sei, als die Kauf- leute die Ballen und Fässer übermäßig vergrößerten, mit dem Rentmeister Rokoch übereingekommen, in Anbetracht dessen eine höhere Krahnengebühr zu erheben.³) Außerdem war Rokoch, wie er selbst sagt, bei der Krahnenyisitation anwesend und hatte inbetreff der Krahnenschuppen müngdlich ein Gutachten abgegeben.¹) Unter Berücksichtigung all dieser Verhältnisse kann es nicht befremden, wenn Rokoch auf An forderung der Regierung in der Krahnenangelegenheit einen Bericht erstattete.

Das Schreiben, mit dem Rokoch am 24. Dezember 1673 die Klagen der Faktoren über die Krahnen zurückwies, ist für seine Person nach verschiedenen Richtungen bezeichnend. Er wiederholt nicht, wie vielfach üblich,³) die klagepunkte, sondern ohne jegliche Einleitung und Umschweife tritt er mit seiner Auffassung über die Klage hervor. Die Krahnen so führt er aus⁵) sind nichit dazu eingerichtet, um an ihnen ankommende Güter zur Verwahrung niederzulegen, sondern um Lasten, die für Handarbeit zu schwer sind, von einem Schiff ins andere oder vom Schiff ans Land zu schaffen; demgemäß gehören die nach Frankfurt bestimmten Güter in die Marktschiffe, die nach Köln oder Straßburg beorderten in die entsprechenden Schiffe. An letzteren wird kein Mangel

1) No. 199. Aktenstück No. 41.

2) Vergl. S. 120. Anm. 2.

5) Vergl. S. 117. Art. 1.

4) VYergl. S. 122 Z. 9.

5) Vergl. Die Schreiben Gedults und Diellmans S. 111 und 115. 6) Siehe S. 121.