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presse gnädigst anbefohlen worden, den mittlern Cranen vor bürger und Kauffleute vorzubehalten, umb damit wegen etwan umb selbste zeit windters gefahr halben könnte aus dem Landt kommen. ¹)
5.²) So ist mir schon vor etzlichen iahren hero anbe-— fohlen worden, wöchentlich einen richtigen extract oder Zetel, was vor güter und anders an den Crahnen gehoben und ubergeschlagen worden, specifice zur Renten und Kauff-— haus einzulieffern, wodurch dan die Cranen rechnung iähr— liges in Smahlen ausgeschrieben würdt. ¹³)
6. Als ist mir zwar durch Churf. Cammer anbefohlen worden, von allen gütern bey selbster arbeit und hebung das schuldige Cranengelt zu erheben, ein solches aber von den sambtlichen factorn nicht kann füglig werkstellig gemacht werden, in deme solche nicht allein persönlich praesentes, sondern alles durch ihre diener oder die schieffer selbsten lassen verrichten, das also quartaliter, welches mir umb soviel be— schwerligere mühe causirt, aus dem monual mit denen abrechne und die schuldige Cranengebur als dan erstlich Empfange.)
7. So befindet sich, daß die miettler Cranen Zarich uberaus bauwfellig und gefärlig, dann die 4 Eckposten unden an den Zapfenlöcher gans und gar verfault, daß vilmahlen selbster mit anhangenden schweren last von 4 Eken waklet undt wanket, auch vergangenen winter einige gefach einge- fallen und den Knechten gros gefar vorgestanden, als finde nötigst, daß deme etwan bevorstehenter Winterszeit, wan das werck wegen Bysgang stiell stehet, könnte geholffen werden. ⁵)
8. So ist bey undänklichen iahren hero an dem Cranen Maister dinst hergebracht und observirt worden, daß dem die abgangene alte seil anheimbgefallen und gelaßen worden, nuhn mehr aber mir durch H. Cammer Directeurn abge- sprochen, wie in gleichem die alte gebur der Cranenfläschen an statt 3 fl. bis uff 2 fl. reducirt worden.)
1) 16. VIII. 73 ad 4: solle auf die Ordnung des Crahnen halber gehalten werden. Bei der nochmaligen Verlesung: ad 4 ut supra. 2) Am Rande steht von anderer Hland: pleibt beim befelch.
3) 16. VIII. 73 ad 5: wan es also observirt wird, ists gut, solle die wochentlich auff die renthen gelieferte wahrenzedel seiner Jahrrechnung beifügen iedesmahls. Bei der nochmaligen Verlesung: ad 5 solle beym befelch pleiben. reliquum(d. h. die Bemerkungen zu den Punkten 6— 10) ut supra(beim 16. VIII. 73) und solle.... siehe unten die An- merkung zu 10(Seite 120 Anm. 2.)
4) 16. VIII. 73 ad 6: Die factorn bezahlen das Crahnengelt nicht; verbleibt bei Emi ordnung.
5) 16. VIII. 73 ad 7: Des Crahnen Zarichs baufälligkeit solle remedjirt werden, und hette es zeitlicher erinnern sollen.
6) 16. VIII. 73 ad 8: bleibt bei der Ordnung; betrifft die alte seil und Crahnenfläsch; abgeschlagen; quaeratur von den factorn, ob der Crahnenmeister die ordnung wegen der Crahnenfläsch observire.


