118
und gemainer angenommen, so anitzo sich der völligen factorie undterfangent, wodurch E. Churf. Gnaden Renten undt Kauffhause wegen ermelten Wiettens im Kauffhause wegen des schuldigen pfundtzolles, als ein frembter zu erlegen schuldig, zweiffelsohne können gefehert und verlüstigt werden. Derselbe auch ein ErtzCalvinist und höchster Eyferer ohne scheye gegen die Catholiesche ist, desen pareille gewesen Johann Menertzhaagen, so wegen verubter excessen, Churf gnädigsten befehel umb 100 Ducaten abgestrafft worden und darüber widter von hier uff Bacharach sich begeben. ¹)
3. Das einige iahr hero sambtliche factore undt Stras— burger Kauff- und schieffleuthe die yenige anhero uber- gebrachte güter in denen Cranenschoppen hinderlegen undt uber einandterschlagen gegen das herkommen und lang uber Zeit daselbsten liegen laßeen mit ausredt, daß solche güter ehestens widter abgefürt würden, welches aber vilmahlen nicht bescheen undt E. Churf. Gnaden umb das hausegelt im Kauffhause allhier ebener gestallt gefehert werden, wehere also hirmit, jedoch ohne undertähnigste maas- gebung, nötigst, daß hierüber einen gnädigsten Befehel be- käme, umb ein solchen den frembten Kauff- und schieff- leuten als auch hiesigen factorn, solche güter ins Kauff- hause zu führen, vorzeichen könte. ²)
4. S0 beschicht auch vielfälltig, daßs zu oder nacher herbstzeith der underer Cranen, welcher allein vor die gnädigen herren und Clerum secundarium, umb selbige mit hebung ihrer weinen mögligst zu befördern, statuirt ist, yeweilen aber auch den mittler Cranen einnehmen, welcher yedoch yeder zeith vor die ausländische Kauffleuthe undt hiesige bürger ist vorbehalten worden, daß auch von höchst- gedachter ihrer Churf.(Gd.?) höchstseel. andenkens mir ex-
1) 16. VIII. 73 ad. 2 wegen des Witt inquiratur, worin und wie offt gegen Emi befelch gehandelt und underschleiff gethan, und solle derselb angewiesen werden, allein bei der Wein- und Kornhandlung zu pleiben; bey dem von Elzen zu vernehmen, was er mitt dem Witt vor einen contractum for sich getroffen. edatur et citetur uff morgen Bei der nochmaligen Yerlesung ad 2: des Witten halben die vormahls erhaltene concession zur hand zu bringen und wegen seiner handlung einen solchen aid zu verfassen, der der concession conform.
2) 16. VIII. 73 ad. 3: Soll gehalten werden, wie in der Kauffhauß- ordnung vorsehen, dergestalt, daß was über'die Zeit am Krahnen niedergelegt wird, darvon die Lägergebühr solle ernoben werden. Bei der nochmaligen Verlesung: ad 3 ut supra dergestalt, daß die Wahren 4 wochen lang und länger nicht ligen mögen, welches doch nicht seyn soll. da sie darüber länger pleiben, sollen sie Läger- oder haußgelt geben, gleichwie im Kauffhauß, wie solches in der Kauff- haußordnung von Kauffhaußgütern verordnet, und solle Cranenmaister von 4 zu 4 wochen über solche güter einen zedul ins Kauffhauß liefern, damit die gebühr erhoben werden kan.


