Aufsatz 
Emund Rokoch. Ein Mainzer Kaufmann und Beamter des XVII. Jahrhunderts : 2. Teil
Entstehung
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Zu(4). a) Gutachten des Krahnenmeisters Georg Mensheng über die Verhältnisse an den Mainzer Krahnen(zwischen 28. Juli und 16. August 1673).

Undtertähnigst und gehorsambste Designation vermög an mich entsuntersetzten abgelaßenen Gnedigsten Churf. Decreti sub dato des 28. Julij, nemblichen fehler undt mängel dreyer hiesiger Churf. Cranen bediennung und wie einem und anderen zu steyeren seye, schuldigster bericht zu erstatten. ¹)

1.²) Wie daß die Kauffmansgüter als nemblichen ballen unndt truken fas eine Zeit hero uberaus von Kauffleuten ergrösert und schwerer gemacht worden, als vor diesem herkommens und bräuchlig gewesen, yetziger Zeit eingefürt worden, wessenthalben ich mich mit Herrn RentMeister Rokoch verabkommen, das anstatt solcher ergröserter stüker güter, die vor diesem nur allein 18 Cranengelt bezahlt, annuhnmehr aber wegen solcher ergröserung nach so viel als 4 ½ Alb. zu Cranen gelt zahlen sollen, so dann auch nechstens Dero Churf. Cammer also müsen verrechnet werden. ³)

2. So würdt mit wahrheitsgrundt verspüert, daß Johan Wiett beysaß allhier, deme die factura und güterversendung auser frücht- undt weinhandlung von ihrer Churf. Gnaden nöchstseel. andenkens bei höchster straff expresse inhibirt und verbotten worden, selbster De Witt aber hinngegen bies anhero und noch böes vorsetzlich denen iüngst dienstes entlaßenen Küchen Maister Godfrid von lltzen zum Compagnon

1) No. 190. Aktenstück No. 42. Auf der Außenseite steht: Under- tähnigster bericht Maintz Cranen Maisters. Von anderer(Rokochs) hland: Cranenmeisters Erinnerung. In der rechten unteren Ecke Menshengs Petschaftsiegel eine Hand, deren gestreckte 5 Finger nach oben zeigen.

2) Das Aktenstück No. 41 enthält 1. unter der Überschrift»Cranen- maister betreffent« Bemerkungen, welche die kurf. Regierung am 16. August 1673 zu dem Bericht Menshengs machte; sie werden im folgenden unter dem Datum 16. VIII. 73 bei den einzelnen Punkten des Berichtes mitgeteilt. 2. Nachträge und Anderungen zu der Krahnen- ordnung, die am 18. November 1673 erfolgen; sie haben hier keine Bedeutung und bleiben darum unberücksichtigt. 3. Bemerkungen, die unter der Aufschrift:»Crahnenmaisters erinnerung, nochmahlen verlesen« am 18. XI. 73 von der kurf. Regierung zu dem Berichte des Krahnenmeisters gemachten werden; sie finden unter dem Stichwort »Bei der nochmaligen Verlesung« bei den einzelnen Punkten des Be- richtes Erwähnung.. 1

3) 16. VIII. 73 ad. 1. welche ballen über die ordinari größ seind, davon die gebühr doppelt zu erheben, wie Emus sell. auch befohlen. Am Rande des Aktenstückes steht: quaeratur, ob die von Emo defuncto gegebene ordnung gehalten werde und von was vor einer Zeit Er dargegen die gebühr doppelt ernoben. Bei der nochmaligen Ver- lesung: ad 1 ut supra.