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aber auch offt weniger ahnnehmen muß, auch wohl gahr darumb betrogen würdt, und würdt neben dem auch deßwegen von den wahren unndt güttern, so auff der Renthen gemesßen werdten, doppell meßgeldt gegeben, weyllen solche wahren, nemblich hirschen, geschelte Gersten, Castanien und der-— gleichen fast noch so schwehr und kostbahr albs andere frücht seint, die aufm Kornmarckh verkaufft würdt und zwahr, so viel die Castanien betriefft, ein mltr. zwey fruchtmltr. und ein firnßel thut, und also umb so viel weniger solch doppell meßgelt vor unbillig gehalten werdten kan, zumahl, ein Wieger dafür stehen muß und manichmahl wie gemelt schaden leidet, So ihme wie seinen vorfahren vor arbeitßlohn und vor die Sorg, waß an dem orth mit Kuntschafft gelieffert, daßs er darfür stehen und wiederstellen, auch die Firnßel oder maaßs und andere bereithschafft uf seinen Costen schaffen und unterhalten mußs. Waß die handlung) betriefft, so der Wieger treibt, ist sehr gering, bestehet in deme, daß er in guten Jahren etwan etliche wenige Stückh wein und ein rest beneben den stimmel hirschen und gersten, So die factorn nit kauffen und auf den Marcktägen unverkaufft stehen bleiben, ahn sich erhandlet, daß er alß ein burger ahn dießem orth macht zu thun, ists den Frembden, Christen und Juden, alles zu kauffen erlaubt, warumb dan dem Wieger alß einem burger nicht, und soll billig den frembden bevohrgehen und hat die gnedigste Herrschafft dorbey kein schaden noch im geringsten nichts zu verliehren.
Daß die in Holland klagen, sollen Sie die maaß nit bekommen, kan geschehen, weylen solche schwehre wahren von hierauß sehr viel anfechtungen unterwegs wie auch vieler untrew und ungemach biß nacher olland unter- worffen seint, in deme die Säckh von der renth im auß— führen uf den Karn zum öfftern uf posten in den Schieffen zerrießend außlauffen unndt zu Cöllen auß- und wieder ubergeschütt werdten, ist also leichtlich zu vermuthen, das solches gut mehr ab- alß zunehmen thut, und liegt dennoch dem wieger ob, daß er fleißige uffsicht uff die hießige maaßs habe und trage, so lang solche wahren hier in loco seint, darfür er stehnen muß, obwohlen solche in Holland nit nach-— gemesßen, sondern allein mit dem Centner verkaufft werdten.
Alle obgemelte Clagen, welche von den factorn ange-
1) Bereits bei den Vorbereitungen für die neue Kaufhausordnung (5. August 1673) hatte der Mehlwieger auf der Rente Beanstandung gefunden:»ltem werden bisweilen von den vorkäuffern die wahren vorgekaufft, in specie der Meelwieger auff der Renthen, idque vor ver- flietung der 3 tag marckrecht.«(No. 1990. Aktenstück No. 52.)


