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sich an erster Stelle folgender Vermerk:»des postmeisters übermeßiges porto zu reguliren«; dieselbe Hand setzte mit anderer Tinte dazu:»an graff Taxis zu schreiben«. Am Rande steht:»Ego soll dem postmeister zu Franckfurt schreiben, die sach also einrichten zulaßen, damit Emus nicht möge hand einschlagen und an graff taxis umb remedijrung schreiben.« Die Zeit, in der dieser Brief an den Grafen Taxis in Aussicht genommen wurde, ist etwa der 27. Juni 1674; denn eins der Schriftstücke, dessen Publikation gleichzeitig mit dem Briefe an den Grafen Taxis vorgesehen wurde, ging am 27. Juni 1674 ab; és ist der Erlaß an die Mainzer Offiziere, weder Wein noch Bier an die Soldaten verzapfen zu lassen. ¹)
Zu(2). Erwiderung des Rentmeisters E. Rokoch. (24. Dezember 1673.)
Ein Gegenbericht²) auf die Clagen über den Renthen- dhiener und Mehlwieger alhier.
Daß öffters ahn hirschen und geschelte gersten bey großen Marcktägen auf der Renthen zuverkauffen erscheinen, daß der Mehlwieger solche neben der Mehlwaag mit dem mesßeen allein nicht fördern kan, deme ist also, und hat der wieger befelch, wan dergleichen wahren heuffig erscheinen, Soll er einen andern Mütter, der ihme hielfft, bestellen und sich mit demselben eines billigen lohns vergleichen. Nuhn sagt der Wieger, daß eben uff solche Zeit auch auff dem Kornmarckh, in den Bräuw- und backhäusern alß auch bey hoff und in den Geistlichen Stiefftern viele Früchten offt zu mesſßen vorfalt, daß er deren iemahlen kein haben kan, es seye dan, daß der Marck vorbey, müste sich derhalben der Bauwern und Marckgästen iemahlen bedhienen, so iedoch langsamb geschicht, und ich weiß mich auch nicht zu erinnern, daß deßwegen einige Klag bey Renthen Loneckh dato vorkommen, Sonsten wehre der Sach leichtlich zu helffen gewest; der Wieger hat sonsten von der Gnedigsten Herrschafft gahr keine Besoltung, ³) ohnangesehen, daß er doch eintausent gülden Caution praestiren müsßen, alls das waag- und meß- geldt, So ihme von vorgesetzten Obern erlaubt und nicht mehr,
1) Nr. 1900. Aktenstück Nr. 104.
2) No. 190. Aktenstück No. 71. Auf der Außenseite von Rokochs Hand: Gegenbericht über einige Clagen.
3) Unter den Memoranda, die sich die kurfürst. Regierung im Juni 1674 vormerkt, wird verzeichnet: Not.: Wieger in der ordnung (= Rentenordnung) nicht zu nennen, weil er des Renthmeisters diener gleichsamb ist und von ihm angenohmen und bestelt, vom Ertsstifft aber nicht besoldet wird.(No. 190 Aktenstück No. 24; über das Datum vergl. oben Anm. 1).
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