Aufsatz 
Emund Rokoch. Ein Mainzer Kaufmann und Beamter des XVII. Jahrhunderts : 2. Teil
Entstehung
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sachen Schädlich fält, welches leichtlich doch unmaßgeblich zu remettirn were, Indeme wann keinem bedienten vor sich Selbst zu handlen gestattet würde.

(3). Kauffhaußz.

Drittens daß Kaufhauß betreffendt, So ist vor diesem der löbliche gebrauch geweßen, daß wann ein fremder mit wahren alhero kommen, So hat er vermög der alten Stappel Gerechtigkeit drey Tag zeit gehabt, Sein Guth zu verkaufen und was er in gemelder zeit nicht verhandelt hat, daß hat er einem hiesigen factoren in Commission zu verkaufen ubergeben; anietzo aber wird dieße Ordnung nit mehr ge halten, Sondern es verkaufen die Fremde im Kaufhauß fast so lang es ihnen beliebet, absonderlich die Cöllsche, So wol an fremde alß an bürger, dahingegen die Mayntzer bürger in Cöllen von keinem frembden ein pfundt guth kaufen dörfen außer Saltz, Sondern alles durch einen Cöllschen bürger oder factoren müssen einkaufen laßen, auch nit ein faß wein an einigen fremden dörfen verkaufen. Alßo were unmaßgeblich zu beförderung der Commercien nit unbillig, daß mann die Cöllschen alhier hielte, gleich die Mayntzer zu Cöllen gehalten werden, dieweil sie im Kaufhauß alhier nach eigenem wolgefallenem verkaufen, biſßt so lang sie völlig mit ihren Wahren aufgeraumet haben, Wardurch den hießigen Factoren daß brod für dem mundt abgezogen wird und zu- sehen müßen, wie andre zusammen handeln. ferners wird auch in hiesiger Statt durch Juden und Christen, so fremd alhero kommen, ihre güter Selbsten uberschlagen aus einem Schif ins andre, so in keiner Stapelstatt keines wegß ge- stattet wird. Und ohne zweifel lIhro Churfürstl. Gnaden interesse wenig zuträglich ist, Sonderlich was durch die fremde Schifleute Selbst verschwiegener weiße getan wird. Auch Seind einige bürger alhier, so aus dem Kaufhauß gleich- Sam einen Crahm machen und alda so wol dann in ihren häußsern verkaufen, welches niemalen vorhin gebräuchlig geweßsen und andren bürgerlichen Handelßleuten sehr nach- theilig ist. were auch hochnötig, daß auf die ins Kauf hauß ein- undt ausgehende wahren von denselben bedienden ein besßere Aufsicht genommen würde, Gleich in andren Handelstätten auch gehalten wird, weil underschiedliche wahren darinnen verlohren gangen und von den factoren hat müßen guth gethan werden, deßgleichen in dem Saltz- stein!) alhier geschehen.

1) Der Salzstein muß die Stelle gewesen sein, an der die Kölner Schiffer in Mainz ihr Salz ausluden. In einem»Extract Einiger über-