Aufsatz 
Emund Rokoch. Ein Mainzer Kaufmann und Beamter des XVII. Jahrhunderts : 2. Teil
Entstehung
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(4.) Cranen.

Die Cranen angehend were zu beförderung der Com mercien hochnötig, daß die Schopfen mögen erweitert werden, welche nit groß genug, um die güter ins drukken zu bringen, Sonderlich in meßzeiten, wan viel güter zusammen kommen und aus mangel Schiffung nit gleich wider können verßandt werden, auch die uncosten der ein- und ausfuhr nit ertragen können, dannenhero dan geschehen, daß die güther, so von fernen Landen alhero kommen, zum öfteren an hiesigem Cranen erst Schaden erlitten, deme dan mit wenigen Bauw- Costen zu helfen were, auch zweifelsfrey desto mehr drukken güter, so nun uberlandt abwegß gehen, alhero geßandt würden, wann bequemer underhalt hier zu haben were. Auch seind die Cranen mit Lägerhöltzern, da man Wein und andere Schwere güter auflegen thut, gar Schlegt ver- sehen, welche hochnötig und mit geringen Costen zu ver beßeren were.

(5.)(Beschuldigungen des Mainzer Faktors und Beisassen Johann Witt. ¹)

So dann befindet sich alhier ein unCatolischer Beysaß nahmens Johan Witt, deme von Ihro Churf. Gnaden hoch- seeéligster Gedächtnuß auf underthänigstes anhalten under dem vorwandt eine newe handlung alhero zu pflantzen, zwar dergleichen propre handlung auf eine gewiße zeit Gnädigst erlaubt worden, der aber anstatt Solcher bißhero meist lautere Commissiones gethan und dadurch denen hiesigen factoren ihr Stück brodt für dem mundt entzogen wird, Unangesehen Ihro Churf. Gnaden hochseeligster Gedächtnuß ihme fürdiesem bey 100 ducaten Straf Gnädigst anbefehlen laßsen, daßs er sich aller Commissionen gäntzlich enthalten und allein Seyne eygene handlung treiben soll. Wie er aber solchem Churf. befelch nachlebet, erhellet, indem er nach und nach seine Commissionen fortsetzet, warzu ihme das Wirtzhauß zum güldenen Anker genandt, darinnen Seine Schwiegermutter von der Calvinischen religion wohnet, sehr vorträglich ist

gebener Klag puncten in anno 1654¼ lautet Nr. 5: Den Cöllnischen geburt nicht, besonder den Jungen und Knechten alhier von dem Saltzstein zu gehen, so sie doch mit gewaldt, ihar, Tag und Stundt nach Vieltzbach lauffen, ein fahrdt zu überkommen, damit daß liebe brodt unnß undt den Unßerigen entzogen wurdt, welches gar wider unßer ordnung noch gebruchlich ist.(Kreisarch. Würzb. Mainz. Korr. XI Nr. 213 Aktenstück Nr. 21.)

1) Bei diesem Punkte findet sich nicht wie bei den 4 voraus- gehenden eine Überschrift; darum ist die obige in Klammern gesetzt.