Aufsatz 
Emund Rokoch. Ein Mainzer Kaufmann und Beamter des XVII. Jahrhunderts : 2. Teil
Entstehung
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Weil aber Gottesheim von da weggezogen war, so verwehrte ihm Rokoch dieses Vorrecht, indem er ihn nicht mehr unter die Straßburger Bürger rechnete. Freilich den Anstoß zu dieser Auffassung erhielt Rockoch von dem Rate der Stadt Straßburg; dieser ließ ihn durch besondere Botschaft auf- fordern, dem Gottesheim die Einladung jener Meß- und Kaufmannsgüter in Mainz zu verweigern, die nach Straßburg und weiter rheinaufwärts bestimmt seien. Trotz dieser äußeren Anregung besaß Rokoch den Mut, dem Gesetzesparagraphen selbst eine Auslegung zu geben, unbekümmert darum, ob diese bei der nächst höheren Instanz Anklang fand oder nicht. Diese Selbständigkeit bekundet Rokoch auch in dem Berichte an den Kurfürsten. Er verschmäht es, den Hergang aufs neue zu erzählen. Aber das legt er dar, daß der Straßburger Bürger andere Rechte in Mainz besitzt als ein markgräflicher Untertan; den Namen des Klägers Gottesheim erwähnt er bei diesen Ausführungen überhaupt nicht mehr. Er streift damit der Klage alles Persönliche ab und verlegt sie auf das Gebiet des Grundsätzlichen.

Wie viele Schriftstücke zwischen dem Kurfürsten und Markgrafen nach der Vernehmung Cottesheims und dem be sprochenen Berichte Rokochs gewechselt wurden, wissen wir nicht. Der Kurfürst beantwortete ¹) am 8. Juni 1670 2 Schreiben, die der Markgraf am 22./12. Februar und am 9. V.(29. IV.) 1670 in dieser Angelegenheit an ihn gerichtet hatte. Er betonte darin, wie bereits erwähnt, daß die Stadt Straßburg unter Hin weis auf den rheinischen Kurverein, den westfälischen Frieden und das Herkommen den Rentmeister gebeten habe, Cottes- heim in Mainz die Einladung von Kaufmanns- und Meß gütern zu untersagen, wenn diese nach Straßburg und der Schweiz bestimmt seien; demgemäß habe es das Rentenamt, ohne daß daraus dem Kurfürsten selbst oder sonst jemand ein Nachteil erwachsen solle, bona fide geschehen lassen, daß die Einladung solcher Waren nur den Straßburgern vor behalten blieb. Im übrigen sei bisher noch nicht erwiesen worden, daß vor dem Kriege markgräfliche Schiffer dergleichen Waren nach Straßburg und weiter gefahren hätten; wenn aber infolge der Absichten, welche die Stadt Straßburg ver- folge, Beschwerden oder Einsprüche erfolgten, könnte die Angelegenheit zwischen den Interessierten und Straßburg ge- hörigen Ortes erörtert werden. Zum Schlusse betont der Kurfürst, er wolle weder den Markgrafen noch sich präjudiciert und gefährdet sehen, auch nicht über die Einsprache in dieser

1) Aktenstück 3. S. 101.