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solche nach Straßburg zu führen. Diesem Vorwurf glaubte Rokoch vor allem entgegentreten zu müssen. Er erklärte, einer Zuschrift und eines Verbotes dieses Inhaltes könne er sich ganz und gar nicht erinnern; derartiges sei auch nicht geschehen,»sondern— so fährt Rokoch weiter— obgemelter Schiffknecht Christoph von Gottesheim hat Sein Fürst. Durch— laucht hochsträfflichen viel zu mildt mit unwahrheit berichtet, dan meine geringe bedienung ist bey Ewer Churfürst. Gnaden Renthen und Kauffhauß alhier, und zu Franckhfurt kan solche nicht würckhen, sondern die sach selbst mueß ohne Zweiffel ein andern verstandt und würckhung haben«.¹) Und nun schildert er, wie es an der Mainzer Niederlage d. h. auf Grund des Stapelrechtes in Mainz ge— halten wird. Es hat nämlich die Straßburger Bürgerschaft und Schifferzunft seit undenklichen Zeiten das Recht, alle Waren, die nach Straßburg, dem Elsaß und der Schweiz be-— stimmt sind, in Mainz einzuladen und nach Straßburg zu bringen; umgekehrt schaffen sie auch von Straßburg die Waren nach Mainz. Die Schiffer dagegen, welche in den Orten unterhalb Straßburgs(d. h. rheinabwärts von Straß- burg) und in der Markgrafschaft seßhaft sind, dürfen die Güter, die sie in ihrer Heimat für Kaufleute einladen, wie Holz, Borte, Früchte, Hanf, Lunten, Harz, Terpentin und der- gleichen nach Mainz und in Meßzeiten bis nach Frankfurt fahren; umgekehrt bleibt es ihnen unverwehrt, in Frankfurt und Mainz während dieser Zeit einzuladen, was sie an Fasten— speise, Eisen, Salz und anderen notwendigen Waren nach ihrer Heimat führen wollen.»Und wie mehr Sye— fügt Rokoch bekräftigend hinzu— dergestalt ab- und zuführen, wie lieber es hier angenohmen und ihnen darzu beforderlich geholffen und noch ahn handt gegangen wirdt. ²)« Diese Versicherung Rokochs ist keine Redensart; er mußte es in der Tat gern sehen, wenn recht viele Güter in Mainz an-— kamen und von da weiter gingen; mochten sie umgeladen werden oder auch nicht, wie dies für einzelne Fälle vor- gesehen war, stets hatten sie mancherlei Abgaben an die kurfürstliche Rente zu entrichten.
So unbedeutend der geschilderte Vorgang erscheinen mag, So wertvoll ist er für die Charakterisierung Rokochs. Er zeigt, daß der Rentmeister an dem Herkommen und dem Wortlaut der Verordnung festhielt. Darnach stand es nur den Straß- burgern zu, in Mainz Güter nach ihrer Stadt einzuladen.
1) Siehe S. 101 oben. 2) Siehe S. 101.


