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über Rokoch ein. Sie veranlaßte¹) den Markgrafen, sich vor dem 28. Januar 1670 schriftlich an den Mainzer Kurfürsten zu wenden. Dessen Antwort erfolgte²) dann unter dem 28. Januar 1670. Beide Schreiben liegen nicht mehr vor. Das des Kurfürsten hatte aber zur Folge, daß der Markgraf eine Vernehmung des Schiffers von Gottesheim sowie des Aufsehers in Schreck, des Lorenz von Gottesheim, anordnete³); letzterer sollte namentlich darüber Aufschluß geben, wie sich die Straßburger Schiffer am Mainzer Stapel zu verhalten hätten. Am 3. Februar 1670(wohl alten Stiles¹), also 13./3. Febr.) gaben die beiden von GCottesheim ihre Aussagen zu Pproto- koll; die des Schiffers von Gottesheim blieb erhalten?). Er wandte sich bei der Vernehmung zunächst gegen eine Behauptung, deren Herkunft nicht mehr zu ermitteln ist, die sich aber vermutlich zuerst in der Beschwerde des Markgrafen fand; doch könnte sie auch dadurch entstanden sein, daßs die Ausführungen des Kurfürsten von dem Markgrafen falsch verstanden wurden. Es erklärte nämlich der Schiffer von Cottesheim sogleich bei Beginn seiner Aussagen:»Er habe nicht geklagt, daßs der Chur Maintzische Renthmeister Ihme zu Frankhfurt alß alwo Er nichts zu befehlen habe, güetter einzuladen verbotten habe, sondern das verbott seye zu Maintz geschehen.« Des weiteren schildert Gottesheim den Vorgang so, wie er oben nach seiner Aussage erzählt wurde.
Wohl im Anschluß an diese Vernehmung arbeitete Gottesheim auf Geheiß des Markgrafen ein Memoriale⁰) aus; dieses schickte dann letztgenannter mit einem Begleitschreiben an den Mainzer Kurfürsten, der beide Schriftstücke Rokoch zur Rückäußerung zugehen ließ. Seine Antwort, die zwischen dem 13./3. Februar und 8. Juni 1670 erfolgte, liegt allein noch von diesen drei Akten vor).
Rokoch wurde durch den Inhalt des Memoriales über-— rascht; denn Gottesheim behauptete darin, der Rentmeister habe ihm auf Zuschrift des Straßburger Schiffers Philipp Gießbrecht verboten, in Frankfurt Güter einzunehmen und
1) Aktenstück No. 1. S. 900 zu Beginn.
2) Ebenda.
3) Für die folgende Darstellung ist der Anfang von Aktenstück 1. S. 99 die Quelle.
4) Denn zu Beginn der Vernehmung in Schreck(S. 90) wird hervor- gehoben, daß das kurfürstliche Schreiben vom 28. Januar N. St. sei; dies setzt voraus, daß in Baden wie in den übrigen protestantischen Territorien damals noch der alte Stil üblich war.
5) Aktenstück 1. S. 99.
6) Anfang des Aktenstückes 2. S. 100.
7) In Aktenstück 2. S. 100.


