Aufsatz 
Emund Rokoch. Ein Mainzer Kaufmann und Beamter des XVII. Jahrhunderts : 2. Teil
Entstehung
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Unßer etc.

Wir haben auß Ewer Ld. schreiben vom 12. Februarij und 29. Aprilis negsthin in mehrerm vernohmen, waß gestalt die- selbe sich ab deme beschwehren, daß hiesiger Unser Renth- meister, Ewer Ld. Schiffmann und hindersaßen zu Schreckh, Christophen von Gottesheimb, in negstvoriger Franckhfurter Mesßzeit die einladung der Kauffmannsgüetter nicht gestatten wollen und Wie die Statt Straßburg einer praerogativ und navigations Pottmeßigkeit auff dem freyen Rheinstromb sich anzumaßen understehe.

Nun haben Wir nicht underlaßen, über solchen verlauff Unsers Renthen Ambts gründtlichen bericht zu erfordern, welcher Unß dan auch dahin erstattet worden, daß die Statt Straßburg durch aigene schickhung vorgerührte des Gottesheimbs alhier begehrte einladung der jenigen Meß- oder Kauffmannßgüetter, welche nacher Straßsburg oder further in die Schweitz geführt werden, mit anziehung des Churfürst. Rheinsverein, deß Westphalischen friedenschluß und alten herkommens zu verweigern gebetten und yetztgedachtes Unser Renthen Ambt es solchemnach bona fide, jedoch ohne Unser selbst und männigliches nachtheil geschehen laßen bevorab, da sich noch zur Zeit nicht befunden hette, daßz vor dem Krieg von Ewer Ld. Schiffleuthen dergleichen wahren wie obgedacht alhier eingeladen und nacher Straßburg oder weither fortgeführt wehren, und daß auf den Fall wegen dieser der Statt Straßburg führenden intention sich einige beschwehr- ung oder contradiction herführ thuen solte, alßs dan gleich- wohl die sach zwischen den Interessirten und mehrgedr Statt Straßburg gehöriger orthen außgeführt und erörtert werden könte.

Wie nun Wir Ewer Ld. so wenig alß Unß Selbst hierunder praeiudiciret und gefehrt sehen wolten, zumahlen Wir Unß über die hinc inde alschon entstandene contradiction der ludicatur zu underfangen nicht gemeint seyndt, sondern einem jeden gern dasjenige, so Ihme von rechtswegen zukombt, gönnen, insonderheit aber auch Ewer Ld. Schiffleuthen, die von dero Landen nothwendige wahren und güetter einzuladen nicht verwehren werden, Also haben Wir es deroselben auch in freundtlr antwortt hinwieder nicht verhalten wollen, dero Wir etc. Maintz, den 8. Junij 1670

Johann Philipps etc.

Von Chur Maintz

ahn Herrn Marggraff Fridrichen zu Baaden Durlach.