Aufsatz 
Emund Rokoch. Ein Mainzer Kaufmann und Beamter des XVII. Jahrhunderts : 1. Teil
Entstehung
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Rentenordnung des Jahres 1601 seien die Gefälle geistlicher Personen bei der Einführung in die Stadt frei; wenn letztere aber diese Gefälle verkauften oder sonst vergäben, so seien sie zwar als geistliche Personen frei, der Käufer oder Recipiens habe davon die Rentengebühr zu entrichten. Durch eine solche Bestimmung der Rentenordnung, die von der Leyen wegen sonstiger Pflichten nicht nachsehen kann so lässt sich von der Leyen in seinem Schreiben weiter ver nehmen würde der erwähnte Kapitulationspassus und dessen klarer Buchstaben zurückgesetzt. Wenn die Rentenordnung, deren Edition nächstens erwartet werde, etwas derartiges ver melden sollte, so sei dieses entweder von den Gefällen zu verstehen, welche der Clerus secundarius verkaufe, oder wenn es generaliter gesagt sei, so würden dadurch die erzbischöf lichen Kapitulationen aufgehoben. Deshalb werde der Dom- dechant nicht allein als ein mit vorstehendes Haupt in Decanali Praelatura, sondern auch als lhrer kurf. Gn. verordneter Statthalter ersucht, dahin zu vermitteln, dass dem Herkommen, den Privilegien und der Kapitulation gemäss die domkapita lischen Verkäufe und sonstige anderen überlassenen geist- lichen Renten beiderseits freigelassen und die Rentengelder, die dem Schiffmann des Herrn von der Leyen abgenommen wurden, wieder zurückgegeben würden. Wie sich ferner wohl der Domdechant erinnern werde, sei verschiedene Male capi- tulariter vorgebracht worden, dass wenn jeweils ein Herr vom Kapitel ein Fässchen Bier von aussen zu seinem Hausgebrauch einbringen lasse, solches von der Rente behindert werde; auch dieses gereiche ebenmässig zum Unglimpf.

An diese Forderungen und Bitten wurden noch andere gereiht, die in diesem Zusammenhang unerwähnt bleiben dürfen; sie alle waren bereits in der Sitzung vom 2. Januar 1659 beraten und in der des 9. Januar vorgelesen worden.

In der Sitzung des 16. Januar 1659¹) berichtete Herr von Fürstenberg, dass er am 15. d. M. Nachmittags mit Herrn von der Leyen und dem Domkapitelsekretär in der Dom- dechanei gewesen sei und die Schrift dem Domdechanten überliefert nabe. Dieser habe sie durchgelesen und bemerkt, die Punkte seien unterschiedlich, zumeist beträfen sie den Kurfürsten; doch wenn es beliebe, wolle man sie durchgehen. Dann bei Besprechung des ersten Punktes betreffend die Restitution der 3 Rtlr. an den Schiffmann hätten sie, die Deputierten, mehrere Erläuterungen gegeben, nämlich dass die vorgeschützte Rentenordnung allein den Clerum secundarium

1) Ebenda S. 27b.