Aufsatz 
Emund Rokoch. Ein Mainzer Kaufmann und Beamter des XVII. Jahrhunderts : 1. Teil
Entstehung
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berühre, sodann wäre aus dem Artikel 27 der erzbischöf- lichen Kapitulatlon, wie die mitgebrachte Kopie zeige, deutlich zu ersehen,»dass der Herren vom Capitull aussgehendte Sachen bey der Renthen ohngesperret sein sollen.« Hierauf habe der Domdechant bemerkt, dieser Abschnitt der Kapitu lation scheine dahin verstanden zu sein,»dass ob ettwan bey teuerung der früchte den burgern die aussfuhr verwaigert, sollte doch Einess hochwürdigen dhombCapitullss frei auss gehen, jedoch wolle(er) bey Ihrer Churf. Gn. ad Intentionem Rm. Capituli cooperiren helffen.«

Infolge dieses Berichtes der Abgeordneten entspann sich eine Debatte. Aus dieser hat nur weniges auf die Rente Bezug. So sagte der Domscholaster¹):»Dass Rentmeister Rohkoch so hoch entschuldigt werden woölle, stündte dahin, so weit und viel bei der Renthenordtnung bestande, dass Er aber solche auch sogar biss dahin extendiren will, dass wann ein herr seinen fründten oder sonsten einem guthen be kandten ettwass an wein oder früchten aussschicken will, Er oder der Recipiens verrenthen müsse, dass werde auss ehe besagter Rechnung nicht erzwungen werden können undt seye ein anderess auss dem Art. 29 Capitulationis undt noch clärlicher auss dem 27ten Artic. zu ersehen.«

Der Beschluss des Capitels²) an diesem Tage lautete dahin, die unremedierten Hauptgravamina und zuvorderst das Factum hiesiger Rente mit dem Leyenischen Schiffmann lhrer Kurf. Gn. untertänig zur Kenntnis zu bringen, unter Anfügung der Stellen der Capitulation und dessen, dass das Capitel seinen Mitgliedern nichts Neuerliches zuwachsen lassen könne.

In der Sitzung vom 29. Januar 1659³), in der ebenso wie bereits am 27. d. M. der Domdechant anwesend war, wurde das Konzept an lhre Kurf. Gn., verschiedene Gravamina ent- haltend, verlesen.

1) Ebenda S. 31a. 2) Ebenda S. 33a. 3) Ebenda S. 37a.