Aufsatz 
Emund Rokoch. Ein Mainzer Kaufmann und Beamter des XVII. Jahrhunderts : 1. Teil
Entstehung
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wesenden Domdechanten geschrieben habe, sondern es seien jeweils Herrn mit einer Instruktion zu ihm geschickt worden, »derentwegen ad generale zu differiren.«

Der Domscholaster bemerkte:»Wass dem Rohkoch ge sagt worden, ist nicht allein wegen verwaicherter Restitution der dreyen Rthlr Renthengeldter, sondern auch wegen aller hand bissweylen gegen den schuldigen respect lauffendten Wesens gemeint, so anderswohin nicht missgedeutet, viel- weniger Ihre Chur. Gn. damit berührt werden. So bestehe auch Rohkoch auf der Renthenordtnung, welche aber allein ad Clerum secundarium gemeint, Wie jüngsthin in mündt licher conferentz uff der dhombherrenstuben durch beede Herren von Fürstenberg undt Herrn von der Leyen ersehen worden.«

Was die Behauptung des Domdechanten anlange, dass die Restitution der Rentengelder nicht in particulari, sondern in generali Capitulo hätte verhandelt werden sollen, so sei be kannt, dass jedem Domherrn es zustehe sich in jeder Sitzung über geschehene Beschwernis zu beklagen; auch seien schon ganz andere Angelegenheiten wie z. B. officia in particularibus verhandelt und Fragen, die in generalibus begonnen, in parti cularibus beendigt worden. Was die Besiegelung angehe, so sei er, der Domscholaster, der festen Meinung, dass diese in loco capitulari haben beschehen müssen. Doch wolle er sich im vorliegenden Falle damit bgenügen lassen, dass das Schreiben in forma Extractus Protocolli umgesetzt und durch die Deputierten dem Dechanten überbracht und müngdlich bei ihm besprochen werde.

Dass der Herr von der Leyen seine Klage capitulariter vorgebracht habe, sei genügsam begründet»in deme(er) zu vorderst vielfältig bey dem Herrn Dhombdechandten allss Statthaltern clagen et pro remediatione bitten lassen, aber nichts erfolget.«

Der Domkantor sagte: dass man dem Rentmeister etwas härter habe zusprechen lassen, habe darin seinen Grund, dass man anfangs in dem Gedanken gestanden,»er mache das werck von sich schwehr undt hielte die Restitution der drey Rthlr. uff.« Als derselbe anderen Tags die Rentenordnung und die darauf geschworenen Pflichten auch die Rechnungen und in Kraft deren das Herkommen allegiert habe, wäre von der Sache anders geredet worden; im übrigen habe die Klage von der Leyens sehr wohl in particulari vor sich gehen können.