Aufsatz 
Emund Rokoch. Ein Mainzer Kaufmann und Beamter des XVII. Jahrhunderts : 1. Teil
Entstehung
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selben nicht, in particularibus Capitulis vorzunehmen undt zu schliessen gebühre, sondern ad generalia gehöre, auff welche einem iedwederen Herrn wie bewust, wass er zu er innern hatt, frey stehet undt ohnbenohmen ist.

Undt demnach in deme gedancken stehe, ess möchten dergleichen Puncten mehr in deme obangemeltem ahn mich verfasten schreiben begriffen sein, welche diese Renthen Sach mehr graviren undt zu sorgsamen misshälligkeithen zwischen Einem hochwürdigen dhombCapitull undt ihre Churf. On. ahnlass und Ursach geben köndten, allss will lch verhoffen, ein hochwürdig dhombCapitull werde die Sach selbsten reifflich erwegen undt mich nicht verdencken, dass ich theils mir und Meinen successoribus eins undt anders nicht zu begeben theilss Ein nochwürdig dhombCapitull und Ihre Churf. Gn. nicht zu committiren diesse sigilunge dess gemelten brieffs oder Extradirung des Capitular Sigilss allss welches einem zeitlichen dnombdechandt so lang Er in loco ahnwesendt gewessen ieder Zeit in handten gelassen undt bey demselben undt anderswo nicht die Versigelung beschehe difficultiren thue. Gleich wie auch in guter Verstandt- nuss zwischen Einem regirendten Herrn undt dessen dhomb- Capitull dess Ertzstiffts wohlfahrt und auffnehmen bestehet, lch auch ein Hochwürdig dhombCapitull darzu jeder Zeit propendirt undt geneigt befunden, allss will lch verhoffen, in deme meiness orthss eintzig undt allein dahin gemeint ist, ess werden Meine gn. Herrn diesser difficultirung halben mich nicht verdencken undt anderster nicht allss zum besten uffnehnmen und vermercken, den herren hiemit ersuchendt nach gebührendter hinderbringung diese ad capitulare Proto collum zu nehmen.«

Dieses Schreiben wurde dem Domkapitelsekretär, wie dieser am Schlusse der Verlesung bemerkte, von dem Dom- dechanten in seiner gewöhnlichen Wohnstube obenauff in der Domdechanei in die Feder diktiert. Es äusserten sich nun die einzelnen Mitglieder des Domkapitels hinsichtlich dieses Briefes. ¹)

Der Dompropst bemerkte, Rentmeister Rohkoch habe dahin remonstriert, dass er keine Schuld habe, da er und die anderen Rentenbedienten auf die vorlängst gemachte Rentenordnung verwiesen wären und sie von der kurfürst- lichen Wahlkapitulation keine Kenntnis haben könnten.

Was die Siegelung anbelange, so habe er, der Dompropst, niemals den Fall gesehen, dass man an den am Ort an

1) Ebenda S. 18a ff.