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übrigen gebe Er von seinen Weinen so iehweylen verkaufft, sein Renthengeldt wie auch von den 1656 Zehendtweinen, welche Er von Einen hochwürdigen dhomb Capitull käufflich empfangen, alls von hocheim herübergeführt den UÜber- schlag geben undt der Kauffmann so Ihme abgekaufft, müsste neben Ihme seine Renthenschuldigkeit auszahlen, sich uff die Renthen-Register derentwegen beziehendt. S0 finde man auch in gar underschiedtlichen Renthen Rech-— nungen dass die Käuffer, welche Meinem gnedigen fl. Wein oder Früchte abgekaufft, ihr Renthengeldt zahlt. Wenn auch Ihro Churf. Gnaden selbsten ettwass begeben liessen, so müste der Keuffer oder empfänger seiner seitss verrenthen. Worauff Meine gnedige Herren zur consideration gezogen, dass nicht ohne Er Renthmeister undt die Renthenbedhiente niht zu verdenken seye, dass sie denenüber die Ordtnung ge— leisten Aydt undt pflichten gemäss sich gehorsamblich er— zeiget, es stünde aber dahien undt zu sehen, ob diesse Renthenordtnung uff Eines hochwürdigen dhomb Capitulls und Meiner gnedigen herrn gefälle und renthen in specie oder darvon sagen thue: so man nicht vermeinen wölle darumb nachzusehen; gesetzt auch, dass deme alsso, so würdte doch per capitulationes utpote posteriores inter Dnum Rmdm et Capitulum factas nach lauth dess Artic. 27 et 29 limitirt und wenigstens Ein hochwürdig dhomb Capitull undt dessen Mittglieder hierin entfreyhet sein. Et conclusum: derentwegen die allegierte Rentenordnung und ahngezogene Register undt Rechnungen zu durchsehen und examiniren; deputati sunt Herr Metternich zur Cracht und Herr von der Leyen.
In der Domkapitelssitzung wurde dann die Frage erörtert, wie die gravamina, die an den domdechanten in forma Missivae verfasst seien, zu siegeln wären, da er selbst das Siegel habe. Man war der Ansicht, die Siegelung könnte bei dem dom-— dechanten geschehen.„Sie(hochw. Gn. d. h. der Domdechant) würde doch allssbaldt dass schreiben erbrechen undt die contenta ersehen darin Sie gebetten werden, bey lhrer Chur— fürstl. Gn. mitthelfen cooperiren zu gewünschtem effect.“
In der Sitzung vom 13. Januar 1659¹) trug der Dom- scholaster vor, der Domdechant trage Bedenken, das Schreiben mit den Gravamina zu besiegeln. Dies kam dem Domkapitel befremdlich vor,»Sinthemahl in dem Schreiben anderss nichtss alss conclusa Capitularia verfasset undt Se. hochw. On. freunddienstlich gebetten werden, allss Ein herr domb-—
1) Ebenda S. 10b.


