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inweylen geschehen, dass uff der herrn ahngeben ein frey— zettlein ertheilet worden. Concl. Rohkochen allss Rentmeistern zu sagen Ein hochwürdig dhom Capitull lasse nochmahlen von Ihme die geclagte Geldter auss erheblichen Ursachen undt habendter befugniss erfordern und da Er sich mitt Extra— dirung deren waichern sollte, Ilhme zu bedeuthen, solle sich versichert halten, dass wegen nicht folgung diessess dhomb Capitulischen begehrens undt hierin wie auch sonsten ieh-— weylen ausslassenden Respects entgegen ein hochwürdig Dhomb Capitull, mann ess diesserseitss werde wohl bemerken undt zu seiner Zeit Ihme undt den seinigen die Retentirung widerfahren lassen mitt erinnerung, dass Er ia selbsten allss vor zweyen iaren die Hocheimer Zehendt wein von dannen anhero in dass schiff führen lassen alss von geistlichen guthern kein Kauff oder Renthengeldt gegeben habe undt wölle sich ein hochwürdig Dhomb Capitull versichern, es werde auch in andern Posten der schuldig nachtragendte respect mit mehrer ahngelegenheit allss biss dato beschehen, beobachtet werden.
Samstag den 11. Januar 1659.¹) Adm. Rdus D. Scholasticus proponirten, ess erinnerten sich Meine gnedige herren dass gestern mir, dem dhombsecretario, ahnbefohlen worden f. Renthmeistern Rohkochen gestrigess conclusum zu bedeuthen Retuli ego dass Ihme heudt Morgen in seinem hauss bedeutet undt wass Er sich darauff widerandtworttlich habe vernehmen lassen nemblich dass Meine gn. herrenelhme allss einem be— aidtigten dhiener(Welcher, wie auch andere Renthendhienere uff die Rhentenordnung, so mitt genehmhaltung einess hoch- würdigen dhom Capitulss in Anno 160 1uffgerichtet, geschwohren) nicht in Ungnaden werden verdenken können, dass Sie ihren Pflichten gemess uff solche Ordtung warüber ieder bey seiner UÜffnahm wie gemelt iurirt, halten thäten undt müssen so in passu concernente zu ediren erbietig, die dann vermöge auch also hergebracht, dass zwahr der geistlichkeit gefälle im hereinführen gefreyhet, aber wann solche wider aussgehen, müste Käuffer oder der Empfänger seiner seitss dass Renthen— geldt zahlen undt wehre ess also im herkommen. Zwahr wehre er nicht hier gewest, allss die aussfuhr vergangenen Sommer mit den leyhischen früchten geschehen, sondern von den anderen Renthenbedhienten dass geldt eingenohmen worden, jetzo könne er ess ohne vorwissen lhrer Churf. Gn. nicht wider heraussgeben, da meine gnedige herren aber iehmandt uff die Renthe schicken würden umb zu erheben, würde Er selbigess erheben und verabfolgen lassen. Im
1) Ebenda S. da.


