Aufsatz 
Emund Rokoch. Ein Mainzer Kaufmann und Beamter des XVII. Jahrhunderts : 1. Teil
Entstehung
Einzelbild herunterladen

84

Beilage IV.

Die Beschwerden des Mainzer Domkapitels gegen Rokoch (Januar 1659).

Am 2. Januar 1659 beauftragte¹) das Domkapitel seinen Schreiber, auf die Rente Lahneck zu gehen und das Geld zurückzuverlangen, das dem Leyenischen Schiff- mann abgefordert worden war. Er berichtet*²) darüber folgendermassen: Secundo ist mir gnedig ahnbefohlen worden, uff die Renthen Loneck zu gehen undt dem Renthmeister Rohkochen zu bedeuthen dass weylen Ein hochwürdig dhombcapituxl undt Meine gnedige Herrn in particulari gegründete befugniss hetten Ihre Früchte undt Wein uffs Wasser frey zu verkauffen und lifferen zu lassen, auch alsso vor sich selbsten zu versenden, so wehre gn. befelchet die jüngsthin bey verkauffung lIhrer Gn. freiherrns von der Leyen Capitularherrns dero Schiffmann abgenohmene Renthengeldter 4 fl. 11 bz hienwider von der Renthen ab- zufordern undt zugleich zu erinnern, dass die Renthe ins- künfftige sowohl in dergleichen allss auch bey einführung dess Biers wann ein herr ein Vässlein eingehen lassen will mitt abforderung Renthengeldess präcaviren wölle.

Freitag den 10. Januar 1659³) referirt der Domkapitel- sekretär: Wass sich Rentmeister Rohkoch gestrigss tagss widerandtwordtlich hatt vernehmen lassen dass nemblich im herkommen seye bey der Renthen, auch die in Anno 1601 Under Ertzbischoffen Johan Adamen mit consens und be liebung Einess hochw. Dhom-Capitulss uffgerichte Renten- Ordtnung vermöge warauff ein ieder Renthendhiener bei uff- nahm seiner schwehren müsse, dass wan ein herr oder geist- liche Persohn seine gefälle,(welche zwahr in der Statt ein gangefrey) hinauss verkauffen oder sonsten begeben wölle, so seye der Verkäuffer oder Begeber allss eine geistliche Person seinerseits frey, der Käuffer oder recipiens aber dar von die Renthengebühr entrichten müsse; uff mein fragen, wann Er dann seiner Familien oder sonsten einem guthen bekannten ettwass schicken wollte, Respondit: die oder der würden allssdann ahn statt des Käuffers gehalten, doch sey

1) Siehe oben S. 48 ff. 2) Ebenda M. D. P. Bd. 35. S. 2 a. 3) Ebenda S. 5a ff.