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halb der Kräme und Läden bei Messzeit und sonst besichtigt, befundene Mängel aber alsbald dem Vizedominus und Ge— waltsboten hinterbracht werden. Doch ist die Prüfung der Gewichte und Längenmasse, wie dieses Herkommen ist, mit Vorwissen und Zutun des Domkapitels vorzunehmen.
9) Es sollen jährlich durch den Vizedominus und Ge— waltsboten ein oder zwei Rheinmeister aus dem engeren Rate ernannt werden. Diese haben alle Unsauberkeit und un— zulässige Abladung von Schmutz und Kehricht am Rhein zu verhüten, ferner dafür zu sorgen, dass die Holzplätze nicht versperrt sowie den Schiffen beim Landen und Ein- und Aus— laden keine Hindernisse bereitet werden, endlich Vorkehrungen zu treffen, dass für das Floss- und Schiffsholz die Pfähle, Reiflinge, Reifen, Weiden und dergleichen,»von denen so es gebühret,« ein billiger Preis angesetzt und nach erfolgter Schatzung dem Rat Bericht erstattet werde.
10) Es soll jedes Jahr bei Beginn des Frühlings und Winters und sonst, so oft es notwendig ist, den arbeitsamen Leuten und Taglöhnern, ebenso den Kärchern, Schrötern und Sackträgern ein bestimmter Arbeitslohn überhaupt und auf den Tag angesetzt und darüber ein öffentlicher Anschlag ge— macht werden.
Schliesslich(ohne Nummer) sollen die Zunftordnungen, weil diese infolge der veränderten Verhältnisse verbesserungs— bedürftig sind, von dem Vizedominus, dem Gewaltsboten und dem engeren Rat Stück für Stück vorgenommen und mit den nötigen Verbesserungsvorschlägen dem Kurfürsten zur Revision und Approbation vorgelegt werden.
Dieser bürgerliche Rat im allgemeinen und der engere Rat im besonderen lässt sich weit eher einem städtischen Magistrate als einer Stadtverordnetenversammlung vergleichen. Doch besteht zwischen dem heutigen Magistrate einer Stadt und dem früheren engeren Rate von Mainz der Unterschied, dass ersterer von der betreffenden Stadtverordnetenversamm- lung kontrolliert wird, während der engere Mainzer Rat dem Vizedominus und Gewaltsboten, also kurfürstlichen Beamten, unterstand. In dieser Beziehung sagt die neue Ratsverord— nung von 1660 sehr deutlich: Es ist unser(des Kurfürsten) Wille, dass der Vizedominus und Gewaltsbote»da ess von seithen dess Raths an etwas ermangeln wolle, denselben durch gehörige ernstliche Erinnerung oder woh nöthig be— straffung dazue anhalten.«
Unter denen, die der Kurfürst bei der Neugestaltung des Rates zu Mitgliedern des engeren Rates bestimmte, steht der Name Emund Rokochs an erster Stelle. Dieser war keines—


