Aufsatz 
Emund Rokoch. Ein Mainzer Kaufmann und Beamter des XVII. Jahrhunderts : 1. Teil
Entstehung
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gemäss der erlassenen Ordnungen an das Kammeramt, das Stadtgericht, die Rente oder das Kaufhaus gehörten. Ausser- dem war der beständige Rat in Bausachen Appellationsinstanz. Fühlte sich nämlich jemand in den Baubescheiden, die von dem Gewaltsboten, den geschworenen Bauleuten und Werk- meistern herrührten, beschwert, so durfte er an den Vize dominus und die Zwölfer, d. h. den beständigen Rat, Berufung einlegen; doch mussten bei einer solchen die Mitglieder des beständigen Rates abtreten, die etwa auf Anfordern des Gewaltsboten der Baubesichtigung beigewohnt und bei Ab fassung des Baubescheides mitgewirkt hatten. Den Mitgliedern des engeren Rates wurden durch die neue Ratsordnung von 1660 folgende Verrichtungen zugewiesen:

1) Sie sollen die Einquartierung und Billetierung der Soldaten, so oft solche in Mainz nötig wird, übernehmen, d. h. die Billete machen, austeilen und darnach streben, dass hierbei niemand über Vermögen beschwert und keiner zu der anderen Bedrückung verschont werde.

2) Sie sollen mit grösster Unparteilichkeit bei den Bürgern und Einwohnern der Stadt, welche bürgerliche unbefreite Häuser und Güter haben, von neuem eine gleichmässige Schatzung und Veranschlagung ihrer liegenden und fahrenden Güter nach der Verordnung des Kurfürsten vom 1. Dezember 1659 vornehmen, darüber Schatzungsbücher anlegen, die Schatzung selbst aber zu bestimmten Zeiten gegen Quittung an die Hofkammer abliefern, die Bücher und Heberegister aber derart führen, dass man jederzeit über die Einnahmen und Ausgaben Bericht haben könne. Dabei sollten nach den Zünften und Beisassen auch die bürgerlichen ungefreiten Häuser und Güter, die Adligen, Hofbedienten, Universitäts- personen, Stiftern und Klöstern gehörten, mit der Schatzung belegt werden.

3) Sie sollen bei Abhörung der Vormundschaftsrechnungen allem dem, wozu sie die neue kurfürstliche Stadtgerichts- ordnung und ihre deshalb geleistete Pflichten anweisen, nach- kommen und dahin wirken, dass nicht allein die Pupillen güter besser als seither verwaltet, sondern auch die Pupillen selbst zu der wahren Gottesfurcht, allen Tugenden sowie zum Studieren, Handieren oder Handwerk erzogen wWerden.

4) Sie sollen, soweit sie dazu von dem Vizedominus

oder Gewaltsboten bestimmt werden, die Pflichten des seit- herigen kurfürstlichen Baumeisters übernehmen. Sie haben