Aufsatz 
Emund Rokoch. Ein Mainzer Kaufmann und Beamter des XVII. Jahrhunderts : 1. Teil
Entstehung
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mitglied zugeordnet. Dieses hatte darüber zu wachen, dass die Zunftordnung, wie sie von dem Kurfürsten der einzelnen Zunft gegeben war, in allen Stücken, z. B. bei Annahme von Lehrjungen, Anfertigung der Meisterstücke, jährlicher Rech- nungsablage des abgehenden Brudermeisters treu beobachtet wurde. Bei Streitigkeiten innerhalb der Zunft oder bei der Not- wendigkeit des Eingreifens hatte sich der Ratsfreund mit dem Vizedominus oder Gewaltsboten ins Benehmen zu setzen. Aus den achtzehn Mitgliedern des vollkommenen Rates bildeten nach der Entscheidung des Kurfürsten sechs den engeren Rat. Seine Ergänzung vollzog sich in der Weise, dass der Vizedominus aus den übrigen 12 Ratsfreunden 2 oder 3 taugliche Persönlichkeiten zur Auswahl dem Kurfürsten vorschlug. Jeder der in den engeren Rat kam, musste einen eigens hierfür festgesetzten Eid leisten. Trotzdem die Mitglieder des engeren Rates auf diese Weise besondere Pflichten über nahmen und mit mancherlei Befugnissen ausgestattet wurden, so bildeten sie keineswegs eine selbständige Behörde. Denn die neue Ratsordnung sagt ausdrücklich,»dass sie einen und andernwegs ohne gnehmbhaltung, vorwissen und beywessen desselben(d. h. des vorhergenannten Vizedominus oder Gewaltsbotten) an dessen statt von sich selbsten weder Coniunctim noch divisim etwas haubtsächliches thun, schliessen oder handtlen sollen.« Als Entgelt für seine besonderen Mühen erhielt jedes Mitglied des engeren Rates nach Anordnung des Kurfürsten jährlich 100 fl. von der Rente Lohneck ausbezahlt. Neben dem vollkommenen und dem engeren gab es noch den beständigen, gewöhnlichen oder ordinären Rat. Er wurde in der Weise gebildet, dass den Mitgliedern des engeren Rates aus den übrigen Ratsfreunden noch 6 zugeteilt wurden. Nach einem halben Jahr wurden diese 6 Leute, die zusammen mit dem engern, unveränderlichen Rate den beständigen Rat ausmachten, durch die noch übrigen é Mitglieder des voll- kommenen Rates ersetzt. Es waren demnach von dem voll- kommenen Rat stets 6 Mitglieder ausser Tätigkeit. Diese waren in dem halben Jahr der Ruhe nicht verpflichtet, den Ratssitzungen beizuwohnen, es sei denn, dass sie wegen der ihnen zugeteilten Zünfte etwas mitzuteilen hatten oder von dem Vizedominus oder Gewaltsboten,»denen sie dan in diessen undt allen andern fällen gebührend folg und gehorsamb zue leisten schuldig und verbunden sein und bleiben,« zur Teilnahme an Sitzungen aufgefordert wurden. Der beständige Rat, der wöchentlich zweimal und zwar Montags und Donnerstags im Rathause tagte, hatte alle Streitigkeiten der Bürger unter- einander anzuhören und zu entscheiden, insoweit diese nicht