Aufsatz 
Emund Rokoch. Ein Mainzer Kaufmann und Beamter des XVII. Jahrhunderts : 1. Teil
Entstehung
Einzelbild herunterladen

16

Erwiderung der Rokochischen Bitte überschickt hatte. Rokoch betont in seinem Briefe vom 25. Januar 1650, da ihn die Befreiung seiner Güter bei 1200 Rtlr. gekostet habe, so hoffe er, dass die Urkunde etwas ausdrücklicher aus gefertigt werde. Weiterhin erklärt er in dem Brief, er habe selbst das beigegebene Modell aufgesetzt, welches zwar nicht mehr als das vorige enthalte, aber die Verhält- nisse éetwas mehr erläuterte. Dann habe er die Stelle aus gelassen,»wen dieselbige verkauft werden sollte ¹).«»Denn solche, so fährt Rokoch fort, weinige wörd(er) möchten mir oder den hernecht zu Nah kömmen. Ich gedencke Meine gütter zu Mahl nicht zu begeben, Solte Mein genediger Graff und Herr aber die vorsehung thun und verhütten, dass der verkauff nicht an geistliche beschene, Mag ich woll leiden, dass es dahrein vermelt weirdt.« Zugleich bittet Rokoch den Sekretär, es möchte ihm die Befreiungsurkunde auf Pergament ausgefertigt werden. Ferner fragt er an, ob er nicht einen bevollmächtigen dürfe, damit dieser für ihn die Belehnung mit der Stückeraue empfange. Des Crafen Antwort will er willfährig erwarten,»dem selbigen nest wünschung eines gesunden und gelücksligen Newen Jahrs mich zu diensten Empfehle.« Auf der Adresse des Briefes bemerkt der gräfliche Sekretär, dass er den 27./17. Januar 1650 den Brief Rokochs erhielt und ihn am 28./18. Januar beantwortete sowie die ausgefertigte Freiheit?²) überschickte. Alsbald, nachdem Rokoch in Besitz dieser neuen Befreiungs- urkunde gelangt war, am 24. Februar 1650, schrieb) er von Mainz aus an den Grafen von Nassau: Er habe vor unge fähr einem halben Jahr seinen in der Gemarkung Biebrich und Mosbach belegenen Hof samt Gütern an einen Major in Mainz verkauft, dieser habe aber auf Antrieb seiner Freunde den Kauf wieder aufgekündigt. Da er(Rokoch) sich auf Befehl seines gnädigsten Herrn des Kkurfürsten unlängst wegen des ausgeschriebenen Zollkapitels nach Frankfurt be

1) Diese Worte finden sich in der Originalurkunde des Jahres 1648 nicht; dort heisst es:»auch denen solche güter hauß und hoff käufflichen doch außer Geistlichen und Edelleuthen überlaßen würden.« Die von Rokoch gestrichenen Worte standen vielleicht in dem Konzepte Carolys.

2) Diese neue Urkunde muss eine Klausel enthalten naben, wonach die Veräusserung der Güter nicht ohne Zustimmung des Orafen von Nassau erfolgen durfte. Denn in den Schreiben, die er am 28./18. Februar 1651 an die Landgräfin und an Rokoch richtete, verweigert er die Be- stätigung des Kaufvertrages, weil nicht vorher seine Einwilligung ein- geholt wurde.

3) Wiesb. Staatsarchiv Herrsch. Biebr.-Mosb. 15.