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sagt. Sollte auch der Beständer einen oder den andern von seinen eingestellten Arbeitern in Untrew verspühren, dass deren einer den Salpeter frembden oder inheimischen Burgern ohne erlaubnis verkauffen oder dermit partiren sollte, uff solchen fall solle denselben, welche in dergleichen verbottenen und unzulässigen stücken ergriffen werden, der Salpeter ohne entgelt abgenommen, zugleich alles ihres werckzeugs ver-— lustiget und unss mit besonderen straffen verfallen sein. Hierumb so befehlen Wir allen und jeglichen unseren Vice— domben Ambtmannen Kellern Schultheissen Befelchhabern, angehörigen Geist- und weltlichen Underthanen wie obgesetzt hiemit gnediglich und mit allem ernst dass Sie gedachten Emund Rokochen und den seinigen in deme nit allein keine hinderung zufügen, sonder auch bey dieser unser bestallung handhaben und daran sein, dass Er und Sie allenthalben in dem graben zugelassen, und da sich einer oder mehr un-— befügter Dieng wiedersetzen und Ihme dem Directorn und beständern zu vergebentlichen Uncosten ursach geben sollten, den oder dieselbe zur gebühr anhalten, dessgleichen auch er Director und Beständer mit den seinigen in Herberg uffge— nommen, lhme und den seinigen Holtz und Aschen umb ein billigen wehrt mitgetheilt, Und Diejenige, so mit trohen und streichen den Salpetermachern zu begegnen, auch lhnen den erarbeiten grundt mit wasser zu verfalschen oder dass er— arbeitet wasser mit grossem nachteil und schaden muth- willig zu verschütten sich gelüsten lassen, mit wohl ver— würckter straff ohnnachlässig angesehen Und also er Emundt Rokoch und die seinige so hier zu bestalt Diessfalls aller— dings geschützt und geschirmet werden. Hinwider sollen sich Dieselbige in dem graben also bescheidentlich verhalten, damit solches meniglich an seinem bawen oder sonsten ohnnachteilig sein mõöge bey verlust der wiedererstat- tung alles Costens und Schadens. Uber dass haben Wir Ihme Bestandern und den seinigen den Salpeter-kauff und Handlung in unserm Ertzstifft allein zu treiben gnedigst verwilliget dergestalt: Wass von Salpeter sowohl durch lhn alss Aussländische in unser Ertzstifft gebracht wirdt, dass selbiger ohne unser vorwissen ausserhalb bey einer Nam-— hafften geldtstraff und Confiscation des gutts nit verführt, sonder Uns oder Ihme Unsern Bestandern und den seinigen kaufflichen angebotten und uff begehren umb einen billigen wehrt uberlassen werden aller massen dasselbe durch einen offenen anschlag zu menniglichs wissenschaft verkündet worden. Dess zu urkhundt haben Wir unser Secret Insigell. an diessen Brieff wissentlich hengen lassen, Der geben ist


