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der an dieſer Frage Beteiligten weſentlich dazu beigetragen, die allgemein gültigen Erfahrungen von den zufälligen Beobachtungen beſchränkter Bedeutung zu unterſcheiden und die Geſichtspunkte heraus⸗ zuheben, welche bei einer Reviſion der in Rede ſtehenden Lehreinrichtung einzuhalten ſind. Der Reviſion der Lehrpläne iſt ſeitdem von der Centralverwaltung des Unterrichts unter der gutacht⸗ lichen Beteiligung der Provinzialbehörden unausgeſetzte Aufmerkſamkeit zugewendet worden; dieſe Erwägungen haben im weſentlichen zu folgenden Ergebniſſen geführt.
1. Die Unterſcheidung der Gymnaſien und Realſchulen iſt als ſachlich begründet und durch die Erfahrung bewährt aufrecht zu halten. Der von vereinzelten Stimmen befürwortete Gedanke, für alle diejenigen jungen Leute, deren Lebensberuf wiſſenſchaftliche Fachſtudien auf einer Univerſität oder einer techniſchen Hochſchule erfordert, eine einheitliche, die Aufgabe des Gymnaſiums und der Realſchule verſchmelzende höhere Schule herzuſtellen, iſt wenigſtens unter den gegenwärtigen Kulturverhältniſſen, mit denen allein gerechnet werden darf, nicht ausführbar, ohne daß dadurch die geiſtige Entwicklung der Jugend auf das ſchwerſte gefährdet würde.
Dagegen hat die der Unterrichtsordnung von 1859 zu Grunde liegende überzeugung, daß Realſchulen ohne Latein nur als unvollſtändige, einer niederen Ordnung angehörige Lehran⸗ ſtalten zu betrachten ſeien, durch die weitere Entwicklung nicht Beſtätigung gefunden; vielmehr haben Realſchulen, welche, bei gleicher Dauer des Lehrkurſus wie die Realſchulen I. Ordnung, die ſprach⸗ liche Bildung ihrer Schüler ausſchließlich auf moderne Kulturſprachen begründen, eine ſteigende An⸗ erkennung als Schulen allgemeiner Bildung ſich erworben. Dieſe Erfahrung iſt ſowohl an preußiſchen als an außerpreußiſchen deutſchen Lehranſtalten dieſer Art gemacht worden.
Nicht beſtätigt hat ſich ferner der in der Unterrichtsordnung von 1859 zur Geltung gelangte Geſichtspunkt, daß alle realiſtiſchen Lehranſtalten von geringerer Kurſusdauer, als die der Gym⸗ naſien und Realſchulen I. Ordnung iſt, im weſentlichen nur als die untere Abteilung von Realſchulen I. Ordnung betrachtet werden, denen der Abſchluß durch die Prima fehlt; vielmehr hat es ſich als zweifelloſes Bedürfniß erwieſen, daß für eine höhere bürgerliche Bildung Schulen errichtet werden, welche in ſechsjähriger Lehrdauer— vom 9. Lebensjahre der Schüler gerechnet— unter Ausſchluß des lateiniſchen Unterrichts zu einem beſtimmten, nicht auf die Fortſetzung durch weiteren allgemeinen Unterricht hinweiſenden Abſchluſſe führen und den als reif entlaſſenen Schülern die Erwerbung des Militärzeugniſſes vermitteln. Lateinloſe höhere Bürgerſchulen der bezeichneten Art be⸗ ſtehen in dem außerpreußiſchen Deutſchland in großer Zahl, in Preußen vorläufig noch in geringer, ſind aber auf Grund ihrer Erfolge in Zunahme begriffen.
Aus dieſen Gründen iſt es als zweckmäßig erſchienen, mit der Reviſion der Lehrpläne für die Gymnaſien und Realſchulen I. Ordnung zugleich Normal⸗Lehrpläne für die lateinloſen Realſchulen von neunjähriger Lehrdauer und für die lateinloſen höheren Bürgerſchulen von ſechsjähriger Lehr⸗ dauer zu entwerfen und dadurch die geſamten Verhältniſſe der höheren Schulen zu klarer Überſicht zu bringen.


