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Verbindungen unter den Schülern ſind verboten. Auch die Beteiligung von Schülern an irgend welchen Vereinen, die nicht ausſchließlich aus Schülern der Anſtalt beſtehen, iſt nicht erlaubt. Die Vereinigung einzelner Schüler zu wiſſenſchaftlichen Zwecken, Leſekränzchen, Geſchichtskränzchen u. dergl. m. bedarf der Erlaubnis vonſeiten der Schule. Eine ſolche Erlaubnis gilt jedesmal nur für das eine laufende Semeſter.
Ohne Vorwiſſen des Direktors oder des Ordinarius dürfen Schüler keinerlei Geldſammlungen unter ſich vornehmen.
Das Tabakrauchen iſt ſeitens der Schule den Primanern innerhalb derjenigen Grenzen geſtattet, welche durch Sitte und Anſtand beſtimmt werden.
Offentliches Tabakrauchen innerhalb der Stadt und der nächſten Umgebungen derſelben iſt unbedingt verboten.
Die Schulſtrafen ſteigern ſich von einfacher Zurechtweiſung durch den einzelnen Lehrer bis zur öffentlichen Ausweiſung. Von jeder geſchärften Arreſtſtrafe,— in den Klaſſen Tertia bis Sexta überhaupt von jeder Arreſtſtrafe—, werden die Eltern oder deren Stellvertreter bei dem betr. Schüler in Kenntnis geſetzt. Ebenſo wird je nach Umſtänden die Beſcheinigung der Kenntnisnahme ſeitens des Vaters oder des Stellvertreters desſelben bei einzelnen ſchriftlichen Arbeiten gefordert.
Zeugniſſe werden erteilt in Prima bis Quarta alle Vierteljahr, in Quinta und Sexta ſechsmal im Laufe des Schuljahres. In Prima, Sekunda und Tertia werden in der Regel nur die Semeſtral⸗ zeugniſſe zur Kenntnisnahme für die Eltern ausgefertigt.
Die Cenſuren ſind, mit der Unterſchrift des Vaters oder des Stellvertreters deſſelben verſehen, am nächſten Schultage nach der Aushändigung dem Klaſſen⸗Ordinarius wieder vorzulegen. Etwaige Bemerkungen, zu denen der Inhalt der Cenſuren dem Vater oder deſſen Stellvertreter Anlaß giebt, dürfen, falls nicht mündliche Rückſprache vorgezogen wird, nur in einem verſchloſſenen Schreiben bei⸗ gefügt werden. Die Aufbewahrung der Cenſurbücher(nebſt dieſem Auszuge der Schulordnung) von
dem einen Cenſurtermine zum folgenden iſt Sache der Eltern. 13.
Das Schulgeld beträgt vierteljährlich für alle Klaſſen 22 M. 50 Pf. Daſſelbe muß, eingepackt, ver⸗ ſiegelt und mit dem vollſtändigen Namen des zahlenden Schülers und ſeiner Klaſſe verſehen, zu der jedesmal feſtgeſetzten Stunde dem Rendanten der Gymnaſialkaſſe entrichtet werden.
Neu eintretende Schüler haben mit dem erſten Schulgelde je 4 M. Eintrittsgeld zu entrichten.— Krankheit befreit nicht von der Verpflichtung zur Schulgeldzahlung..
Wer das Gymnaſium verläßt, hat das Schulgeld bis einſchließlich desjenigen Quartals zu zahlen, in welchem er ordnungsmäßig abgemeldet wird. Jedoch wird der Schluß jedes zweiten Quartals eines Semeſters erſt mit der Eröffnung des folgenden Semeſters gerechnet.
Die Abmeldung eines Schülers muß entweder mündlich oder ſchriftlich durch den Vater des betr. Schülers oder den Stellvertreter des Vaters bei dem Direktor geſchehen.
Ein Abgangszeugnis wird nur auf beſonderes an die Gymnaſialkaſſe zu richtendes Verlangen gegen eine an die Gymnaſialkaſſe zu entrichtende Gebühr von drei Mark ausgefertigt. Dieſelbe Gebühr iſt für die Ausfertigung des Zeugniſſes der Reife, ſowie für jede wiederholte Ausfertigung eines Schul⸗ zeugniſſes zu entrichten.
Die wiederholte Ausfertigung eines Zeugniſſes der wiſſenſchaftlichen Befähigung für den einjährig⸗ freiwilligen Militärdienſt koſtet jedoch 50 Pf.
Ärmeren Schülern der Klaſſen Prima, Sekunda oder Tertia, welche ſich durch Tüchtigkeit für einen wiſſenſchaftlichen Beruf ſowie durch Fleiß und gutes Betragen auszeichnen, kann das Shildgeld ganz


