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Wird ein Schüler von einer anſteckenden Krankheit ergriffen, ſo muß dem Direktor alsbald ent⸗ ſprechende Anzeige gemacht werden. Ein ſolcher Schüler darf nach ſeiner Geneſung erſt dann wieder die Schule beſuchen, wenn ſein Arzt beſcheinigt, daß eine Anſteckungsgefahr für die übrigen Schüler nicht mehr befürchtet werden könne. Bricht eine anſteckende Krankheit in dem Hauſe, in welchem ein Schüler wohnt, aus, ſo iſt der Schulbeſuch dieſes Schülers ebenwohl nur nach Vorlegung einer gleichen Beſcheinigung zuläſſig.
Verſäumniſſe anderer Art erfordern die vor der beabſichtigten Verſäumnis einzuholende Genehmigung des Klaſſen⸗Ordinarius und, wenn ein über einen Tag hinausgehender oder ein an die Ferien ſich anſchließender Urlaub gewünſcht wird, des Direktors.
4. Jeder Schüler hat ſich nach Anweiſung ſeines Ordinarius mit den nötigen Büchern in den vorge⸗
geſchriebenen Ausgaben zu verſehen und ſich die erforderlichen Hefte wo möglich in der empfohlenen Form anzuſchaffen.
Ärmere Schüler können ihren Bedarf an Büchern und Heſten ganz oder teilweiſe aus der Flügel⸗ Stiftung unentgeltlich erhalten und haben ſich zu dem Ende an den Direktor oder an ihren Ordinarius zu wenden.
Beſchmutzte und beſchriebene Bücher dürfen nicht benutzt werden und werden dem Gebrauche entzogen.
Bücher, Schreibzeug u. dergl. in der Schule liegen zu laſſen oder andere als die erforderlichen Bücher oder ſonſtige unnötige und fremdartige Dinge mitzubringen iſt verboten.
Die Benutzung der Schülerbibliothek wird empfohlen.(Jede Klaſſe der Anſtalt beſitzt einen beſonderen Katalog der zur Lektüre für die Schüler dieſer Klaſſe geeigneten Bücher.)
Die Benutzung öffentlicher Leihbibliotheken bedarf in jedem einzelnen Falle einer beſonderen Genehmigung des Ordinarius.
.Kein Schüler darf ohne ausdrückliche Genehmigung ſeines Ordinarius bezw. des Direktors Privat⸗
unterricht erteilen oder ohne Vorwiſſen ſeines Ordinarius Privatſtunden in den Schulfächern nehmen.
„Wer durch Mutwillen oder grobe Fahrläſſigkeit Eigentum der Schule beſchädigt, hat vollen Erſatz zu leiſten. „Jeder Schüler, deſſen Eltern nicht in Caſſel wohnen, hat einen Stellvertreter derſelben nachzuweiſen,
welcher ſich verpflichtet, die häusliche Aufſicht über ihn zu führen. Die auswärtigen Schüler ſtehen auch in ihrem häuslichen Leben unter der Aufſicht der Schule.
Auswärtige Schüler bedürfen, wenn ſie nicht bei Verwandten wohnen, für die Wahl einer Penſion oder Wohnung der Genehmigung des Direktors. Auf das ſittliche Verhalten oder den Fleiß nachteilig einwirkende Penſionen oder Wohnungen ſolcher Schüler müſſen auf Anordnung des Direktors innerhalb einer nach den Umſtänden zu bemeſſenden Friſt verlaſſen werden.
Das Beſuchen von Wirtſchaften, Konditoreien u. dergl., auch anderer Theater, als des Hoftheaters, iſt
den Schülern nur in Begleitung ihrer Eltern oder ſolcher Perſonen geſtattet, welche die Stelle der Eltern zu vertreten geeignet ſind. Den Primanern kann jedoch der Beſuch beſtimmter Wirtſchaftslokale auch ohne eine ſolche Begleitung für eine beſtimmte Zeit von dem Direktor geſtattet werden.
Die Mitwirkung bei Konzerten, Theatervorſtellungen u. dergl., auch die Veranſtaltung von Tanz⸗ vergnügungen, bedarf der beſonderen Erlaubnis von ſeiten der Schule.
Die Veranſtaltung von Trinkgelagen und jede Teilnahme an denſelben ſowie alles nächtliche Schwärmen iſt verboten.
Das Beſuchen von Verſammlungen, in denen öffentliche Angelegenheiten erörtert werden, iſt den Schülern verboten..


