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Caſſel, den 22. Mai 1883. Empfehlung der„Turnſpiele“ von Kohlrauſch und Marten.
Caſſel, den 21. Juni 1883. Genehmigung der Einführung von Süpfles Aufgaben zu lateiniſchen Stilübungen. Erſter Teil.
Caſſel, den 3. Dezember 1883. Die Einrichtung der Schulbänke und die Entfernung der Kleider⸗ haken und Schirmſtänder aus den Lehrzimmern betreffend.
Caſſel, den 22. Dezember 1883. Empfehlung der„Wahlſprüche der Hohenzollern“ von Mühler.
Caſſel, den 4. Januar 1884. Die Einführung von Seffers hebräiſchem Elementarbuche wird genehmigt.
Caſſel, den 15. Januar 1884. Empfehlung von Gutsmuths„Spiele zur Übung und Erholung des Körpers und des Geiſtes“.
Caſſel, den 28. Januar 1884. Die Einführung von Drehers Lehrbuch der katholiſchen Religion und Abriß der Kirchengeſchichte wird für die oberen Klaſſen genehmigt.
Caſſel, den 19. März 1884. Genehmigung nachſtehender Schulordnung:
Auszug aus der Schulordnung.
„In dem nachſtehenden Auszuge ſind alle Beſtimmungen weggelaſſen, welche ſich aus dem Zwecke der Schule, der Stellung des Schülers zu ihr und ſeinen Lehrern unmittelbar und ganz von ſelbſt ergeben. In allen, auch in dieſem Auszuge nicht ausdrücklich zur Sprache gebrachten Fällen hat ſich das Verhalten der Schüler in der Schule und außerhalb derſelben nach den Geboten der Religion und der Sittlichkeit, nach dem altbewährten Herkommen und nach den Forderungen der guten Sitten und des Anſtandes zu regeln.
1. Jeder Schüler iſt verpflichtet an dem Unterrichte in ſämtlichen Lehrgegenſtänden ſeiner Klaſſe und an den Schulfeierlichkeiten der Anſtalt teilzunehmen. Dieſe Verpflichtung gilt bei dem Religionsunterrichte nur für die chriſtlichen Schüler, bei dem Zeichenunterrichte nur für die Klaſſen Quarta, Quinta und Sexta.
Die Teilnahme am hebräiſchen Unterrichte iſt den Schülern der Sekunda und Prima freigeſtellt. Bei denjenigen, welche ſich ſpäter dem Studium der Theologie widmen wollen, iſt die Keuntnis der hebräiſchen Sprache für ihren künftigen Lebensberuf erforderlich.
Wer zu Anfang eines Semeſters in die Lektionen eines für ſeine Klaſſe freigeſtellten Unterrichtsgegenſtandes eintritt, bleibt bis zum Schluſſe jenes Semeſters zum Beſuche derſelben verpflichtet. Im Laufe eines Semeſters in ſolche Lektionen einzutreten iſt unzuläſſig.
Dispenſation vom Turnunterrichte findet nur aus dringenden Gründen ſtatt und wird in der Regel nur für das betreffende Halbjahr gewährt. Kommen dabei Geſundheitsrückſichten in Betracht, ſo iſt eine
ärztliche Beſcheinigung beizubringen. 2. Der Unterricht beginnt vormittags mit dem Glockenſchlage 8(im Sommer 7), nachmittags mit dem
Glockenſchlage 2 Uhr.
3. Verſäumnis infolge von Krankheit oder anderen zwingenden Hinderniſſen iſt durch Einſendung einer angemeſſenen ſchriftlichen Beſcheinigung zeitig, d. h. in der Regel vor Beginn der zu verſäumenden Lektionen oder ſpäteſtens in einer der erſten verſäumten Lehrſtunden, anzuzeigen. Dieſe Entſchuldigungen müſſen von dem Vater oder in deſſen Abweſenheit von der Mutter des betr. Schülers oder von deren Stellver⸗ treter ausgeſtellt ſein. Unter Umſtänden kann auch die Einbringung eines ärztlichen Zeugniſſes ver⸗ langt werden.
Jeder Schüler, welcher krankheitshalber die Schule verſäumt hat, hat bei ſeiner Wiederkehr zur
Schule eine Beſcheinigung über die Dauer ſeiner Schulverſäumnis beizubringen. 5


