Aufsatz 
Antrittsrede und Schulnachrichten / vom Direktor Dr. Schmidt
Entstehung
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steht es frei, das Schulgeld persönlich zu zahlen, oder die Zahlung durch beauftragte Personen, insbesondere durch die Schüler selbst leisten zu lassen.

Das Schulgeld kann 14 Tage vor und bis 14 Tage nach dem Hebetermine durch die Post ganz frei(einschlielslich Bestellgeld) an den Rendanten unter Angabe des Vor- und Zunamens des Schülers sowie seiner Klasse eingesandt werden. Ist das Schulgeld nach Ablauf der genannten Frist nicht entrichtet, so ist den Eltern bezw. deren Stellvertretern ein Mahnzettel zu schicken, in welchem darauf hingewiesen wird, dafs bei Nichtzahlung innerhalb 14 Tagen die Beitreibung des Schulgeldes auf dem Wege des Verwaltungs-Zwangsverfahrens erfolgen wird.

Die Schulordnung enthält im wesentlichen folgende Bestimmungen:

Wahl und Wechsel der Wohnung auswärtiger Schüler bedürfen der Genehmigung des Direktors; die Wohnung mufs gewechselt werden, wenn der Direktor dies verordnet. Aus- wärtige Schüler dürfen ohne Erlaubnis des Klassenlehrers nicht über Nacht auswärts bpleiben.

An allen vorgeschriebenen und freiwillig übernommenen Unterrichtsstunden und Chor- übungen haben die Schüler teilzunehmen. Vom Turnen und Singen kann der Direktor nur auf Grund ärztlicher Descheinigung befreien. Privatunterricht darf nur mit Erlaubnis des Klassenlehrers erteilt werden. Versäumnisse wegen Unwohlseins oder Erkrankung sind im Laufe des ersten Tages der Versäumnis anzuzeigen und später durch schriftliches Zeugnis zu beglaubigen.

Urlaub erteilt für einzelne Stunden oder einen Tag der Klassenlehrer, für längere Zeit der Direktor; im Anschlufs an die Ferien kann ein solcher, wenn er über einen Tag hinausgeht, nur auf Grund ärztlicher Zeugnisse vom Direktor erteilt werden.

Für alle von Schülern verübten Beschädigungen an dem Schulgebäude, den Schul- und Lehrgeräten hat der Täter oder, wenn dieser nicht zu ermitteln ist, die betreffende Klasse aufzukommen, aufserdem bleibt Strafe vorbehalten.

Die Benutzung der Landesbibliothek ist den Schülern der oberen Klassen gegen Erlaubnisschein des Klassenlehrers gestattet, die der öffentlichen Lesezimmer und Leih- bibliotheken verboten.

Der Besuch von Wirtshäusern, Konditoreien, Gartenlokalen etc. innerhalb oder in der Nähe der Stadt ohne Beisein der Eltern oder deren Stellvertreter ist untersagt, soweit nicht den Schülern der oberen Klassen besondere in jedem Schuljahr von neuem festzu- setzende Freiheiten eingeräumt sind. Auch das Rauchen auf den Stralsen der Stadt, in ihrer nächsten Nähe und in Biebrich ist verboten. Zusammenkünfte der Schüler in ihren Wohnungen, gemeinsame Trinkgelage, alle unerlaubten Vereinigungen, insbesondere alle Verbindungen in studentischen Formen sind untersagt, letztere bei Strafe der Entfernung.

Wer in den Schulräumen, beim Turnen, bei Schulspaziergängen, beim Schwimmen etc. mit Schufswaffen betroffen wird, muls ebenfalls entfernt werden.

Das Baden im offenen Rhein ist auch polizeilich streng verboten.

Die Schüler haben im Winter in der Regel abends um 8 Uhr, im Sommer spätestens um 10 Uhr abends zu Hause zu sein; gehen sie dennoch mit Erlaubnis der Eltern abends ins Theater, auf Bälle, in Tanzgesellschaften ctc., so fällt die Verantwortung auf die Eltern.

Offentliche Bälle dürfen einheimische Schüler nur in Begleitung ihrer Eltern oder deren Stellvertreter nach vorheriger Anzeige beim Ordinarius, auswärtige Schüler nur mit Er- laubnis des Ordinarius besuchen. Für die Teilnahme an Tanzkursen, die nicht in geschlossenen Familienzirkeln stattfinden, bedürfen alle Schüler der Erlaubnis des Direktors. An privaten Tanzkursen dürfen die Schüler erst teilnehmen, nachdem sie vorher ihrem Ordinarius eine Bescheinigung ihres Vaters bezw. dessen Stellvertreters vorgelegt haben, die bezeugt, daſs dieser mit ihrem Vorhaben einverstanden ist. Die Tanzkurse haben sich auf die eigentlichen Ubungs- stunden, das herkömmliche Weihnachtsvergnügen und den Schlufsball zu beschränken und mit Ende Februar ihren völligen Abschlufs zu erreichen. Eine weitere Ablenkung der Tanzstundenschüler durch Einladungen zu privaten Tanzgesellschaften widerspricht erfahrungs- gemäſs den Interessen der Schüler und der Schule. Ihr mufs also vom Standpunkt der Schule